Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.04.2024, 20:06 |
A2: Zusammenlegung Geschäftsordnung Bundeskonferenz und Bundesrat
Antragstext
Die Bundeskonferenz möge folgende Änderungen an der Satzung und Geschäftsordnung
beschließen:
Satzung
4.2.1.1 Aufgaben der Bundeskonferenz
Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über
- die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen jungen
Gemeinde und die gemeinsameGeschäftsordnung der Bundeskonferenzund
des Bundesrats
- die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen jungen
4.2.1.4 Änderungen der Grundlagen und Ziele, Satzung und Geschäftsordnung
- Änderungen der Grundlagen und Ziele, der Satzung sowie der
Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit>>||der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder||<<.
4.2.2.3 Einberufung und Ablauf des Bundesrates
- Den Ablauf des Bundesrates regelt die Geschäftsordnung. Es gilt die
gemeinsame Geschäftsordnung der Bundeskonferenz und des Bundesrates,
sofern der Bundesrat keine eigene Geschäftsordnung beschließt. Änderungen
an dieser eigenen Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
- >>||Den Ablauf des Bundesrates regelt die Geschäftsordnung. Änderungen der
Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Wenn keine eigene Geschäftsordnung erstellt
wird, gilt die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz entsprechend.||<<
Geschäftsordnung der Bundeskonferenz und des Bundesrates
§1 Termin
>>||Der||<<Die jeweiligen Termine der jährlichen Bundeskonferenz und der
Bundesräte >>||wird||<<werden von der Bundeskonferenz beschlossen.
§2 Vorbereitung
Die jeweilige Vorbereitung >>||der Bundeskonferenz||<< erfolgt durch die
Bundesleitung. Bei der Vorbereitung der Bundeskonferenz >>||Dabei||<< wird sie
durch den Bundesrat unterstützt.
§3 Vorläufige Tagesordnung
Die jeweiligevorläufige Tagesordnung >>||der Bundeskonferenz||<< wird in der
Bundesleitung beraten und beschlossen.
§4 Einberufung
Die Bundeskonferenz wird von der Bundesleitung mindestens acht Wochen vor dem
festgelegten Termin einberufen. Der Bundesrat wird von der Bundesleitung
mindestens fünf Wochen vor dem festgelegten Termin einberufen.
§5 Öffentlichkeit
Die Bundeskonferenz und der Bundesrat>>||ist||<<sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Ist die Öffentlichkeit
aufgehoben, dürfen nur die jeweiligen stimmberechtigten und beratenden
Mitglieder >>||der Bundeskonferenz||<< anwesend sein.
Personaldebatten sind vertraulich. Bei Personaldebatten sind nur die jeweiligen
stimmberechtigten Mitglieder >>||der Bundeskonferenz||<< und die Mitglieder des
Bundeswahlausschusses anwesend.
§6 Stellvertretung
Die jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder >>||der Bundeskonferenz||<< können
sich >>||bei der Bundeskonferenz||<< vertreten lassen. Die Vertretung der
Delegierten bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung.
Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
§7 >>||Leitung||<<Sitzungsleitung
Die >>||Leitung||<<Sitzungsleitung >>||der Bundeskonferenz||<< obliegt der
Bundesleitung. Sie bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt. Sie kann den
Vorsitz delegieren. Der*die jeweilige Vorsitzende darf sich an den Beratungen
nicht beteiligen. Wenn er*sie das Wort ergreifen will, muss der Vorsitz an
andere Personen abgegeben werden.
Der*die Vorsitzende kann jederzeit das Wort zu einer Feststellung ergreifen.
§8 Anträge
Anträge >>||an die Bundeskonferenz||<< können von den jeweiligen
stimmberechtigten Mitgliedern >>||der Bundeskonferenz, sowie||<< der
Bundesleitung, den Kommissionen, den Diözesandelegationen, dem Wahlausschuss
und>>||,||<< den Sachausschüssen gestellt werden. Darüber hinaus ist es den
jeweiligen stimmberechtigten weiblichen, männlichen und INTA* Mitgliedern
>>||der Bundeskonferenz||<< möglich, Anträge an die jeweiligen Mitglieder ihres
>>||jeweiligen||<<eigenen Geschlechts >>||in der Bundeskonferenz||<< zu stellen.
Die Anträge mit Begründungen sind jeweils bis spätestens vier Wochen vor
>>||Beginn||<<Sitzungsbeginn >>||der Bundeskonferenz||<< bei der Bundesleitung
einzureichen und mindestens drei Wochen>>||,||<< vorher von der Bundesleitung
den jeweiligen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern >>||der
Bundeskonferenz||<< zuzuleiten.
Verspätete Anträge können bis zum Sitzungsbeginn >>||Beginn der Konferenz||<<
gestellt werden und benötigen zur Aufnahme in die Tagesordnung die einfache
Mehrheit.
Initiativanträge können während der >>||Konferenz||<<Sitzung gestellt werden und
benötigen zur Aufnahme in die Tagesordnung die absolute Mehrheit.
Satzungsänderungsanträge[1] können nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr in
die Tagesordnung aufgenommen werden.
Änderungs- und Alternativanträge können jederzeit gestellt werden.
§9 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor >>||Beginn||<< Sitzungsbeginn erhalten die jeweiligen
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder >>||der Bundeskonferenz||<< durch
die Bundesleitung die notwendigen Unterlagen, und zwar:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründung
- die Berichte der Bundesleitung zur Bundeskonferenz
- die Zwischenberichte der Bundesleitung zum Bundesrat
- die Berichte der Ausschüsse und Kommissionen zur Bundeskonferenz
- >>||den Bericht des Bundeswahlausschusses||<<
Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge, Berichte,
Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu Sitzungen, gilt
die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich bestimmt ist. Weiterhin
kann eine Bereitstellung durch weitere technische Mittel durch die Bundesleitung
erfolgen.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.
Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke, maschinell erstellte Briefe und
E-Mail-Nachrichten. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines
Schriftstücks durch Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im
Original, als Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.
§10 Beschlussfähigkeit
Die >>||Bundeskonferenz ist beschlussfähig,||<<Beschlussfähigkeit ist
hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der
jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist sowie mindestens zwei
anwesende Geschlechter (m/w/i) mindestens jeweils ein Drittel der jeweiligen
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausmachen.
Die >>||Bundeskonferenz gilt als beschlussfähig||<<Beschlussfähigkeit gilt,
solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird. Ist die
Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die*der Vorsitzende die Sitzung sofort zu
unterbrechen, bis die*der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit wieder feststellen
kann oder die >>||Konferenz||<<Sitzung für beendet erklärt wird.
§11 Beginn der Beratungen
Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des
Beschlusses der Tagesordnung sowie des Zeitplans.
Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, abgesetzt sowie im Zeitplan
umgestellt werden.
§12 Beratungen
Das Wort wird durch die*den Vorsitzende*n in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt. Weibliche, männliche und INTA* Mitglieder >>||der
Bundeskonferenz||<< werden auf getrennten Redelisten geführt und im Wechsel
(weiblich – männlich – INTA*) aufgerufen, eine Quotierung der Meldungen ist
möglich.
Berichte werden abschnittsweise beraten.
Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der Reihenfolge
das Wort verlangen.
Der*die Vorsitzende kann die Redezeit begrenzen und Redner*innen, die nicht zur
Sache sprechen, das Wort entziehen.
§13 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt
werden. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Die
Anträge sind sofort zu behandeln. Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen; das sind:
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Widerspruch gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Änderung des Zeitplans
- Antrag auf Vertagung bzw. Überweisung eines Antrages oder eines
Tagungsordnungspunktes an die Bundeskonferenz oder den Bundesrat
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung
- Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
- Antrag auf Abstimmung über einen Antrag mit absoluter Mehrheit
- Antrag auf erneute Abstimmung über einen Antrag
- Antrag auf Vertagung der Konferenz
- Antrag auf Schluss der Konferenz
- Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung
- Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Antrag auf geschlechtergetrennte Abstimmung
- Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung oder Wahl
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eines*einer Gegenredner*in
sofort abzustimmen.
Über Anträge gemäß 14-16 muss immer abgestimmt werden. Zuvor muss mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied der Bundeskonferenz die Gelegenheit gegeben
werden, dagegen zu sprechen. Für die Annahme dieser Anträge ist eine Zwei-
Drittel-Mehrheit notwendig.
Den Anträgen gemäß 17-19 ist immer zu entsprechen.
Der Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gemäß 17 geht dem Antrag zum
Widerspruch gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung gemäß 2, dieser dem
Schlussantrag gemäß 15 und dieser dem Vertagungsantrag gemäß 14 vor. Die anderen
Anträge werden nachrangig behandelt.
Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet der*die
Vorsitzende verbindlich.
§14 Mehrheiten
Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen überwiegt. Die abgegebenen Enthaltungen werden
bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen mindestens zwei
Drittel der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ausmacht. Die abgegebenen
Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit berücksichtigt.
Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die Summe der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überwiegt.
§15 Persönliche Erklärung
Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung der
Abstimmung, kann die*der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung
erteilen. Diese muss schriftlich bei der*dem Protokollführenden abgegeben
werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.
§16 Abstimmungen
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, so muss die Diskussion
über den Beratungsgegenstand auf Antrag neu eröffnet und erneut abgestimmt
werden. Abstimmungen über Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung
und der Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder digitalen Abstimmungsprogrammen. Die
Sitzungsleitung (§7) gibt bei jeder Abstimmung die Methode vor – eine
Kombination aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einer Abstimmung ist
ausgeschlossen.
Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
Bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit >>||der gesamten Bundeskonferenz||<< erreicht werden.
Zusätzlich muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens
zwei Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen Geschlechtern die für
die Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht wurde, muss auf Antrag die
Diskussion neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Es wird geschlechtshomogen abgestimmt, wenn ein Antrag an die jeweiligen
weiblichen>>|| Mitglieder der Bundeskonferenz||<< bzw. >>||ein Antrag an die||<<
männlichen >>||Mitglieder der Bundeskonferenz ||<<bzw. >>||ein Antrag an die
||<<INTA* Mitglieder der Bundeskonferenz bzw. des Bundesrats fristgerecht
eingereicht oder in die Tagesordnung aufgenommen wurde. Die Abstimmung über
einen an die jeweiligen weiblichen, männlichen oder INTA* Mitglieder >>||der
Bundeskonferenz ||<<gestellten Antrag erfolgt geschlechtshomogen innerhalb des
jeweiligen Geschlechts. Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung
und der Geschäftsordnung können nicht geschlechtshomogen beschlossen werden.
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter eines Geschlechtes
gemeinsam statt. Die Wahlvorgänge für die verschiedenen Geschlechter werden
getrennt durchgeführt.
Endgültig nicht gewählt ist, wer in einem Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen
erhält.
Jeder Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen voraus, sowie
auf Antrag eine Personaldebatte.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten oder en bloc erfolgen,
wenn sich kein Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Bei der Stimmabgabe muss der
Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine
Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Zunächst>>||e||<< findet ein erster Wahlgang statt. In diesem ist für die Wahl
die absolute Mehrheit gemäß § 14 erforderlich.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist
für die Wahl die einfache Mehrheit gemäß § 14 erforderlich.
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt. Bei Wahlen zu
Delegationen werden die übrigen gewählten Kandidat*innen in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für die Besetzung der
Ämter relevant ist, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt wird. Diese wird so lange wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen
erhält.
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung[2] gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlichen Geschlechts findet in einem Wahlverfahren
statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind.
Der Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen unter Ausschluss
der jeweils anderen Kandidat*innen voraus. Zudem findet eine gemeinsame
Personaldebatte zu allen Kandidat*innen statt.
Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per Stimmzettel
oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der Bundeswahlausschuss gibt bei
jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination aus analoger und digitaler
Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Eine Abstimmung mit
Stimmkarten oder ein bloc ist ausgeschlossen.
Abgestimmt wird mit Ja und Nein. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben
werden, wie Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter unterschiedlichen Geschlechts
zu besetzen sein, müssen die Ja-Stimmen auf Kandidat*innen unterschiedlichen
Geschlechts verteilt werden. Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille
eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine Stimme abgegeben
wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Für die Wahl ist in allen Wahlgängen die absolute Mehrheit gemäß § 14
erforderlich.
Sind beide Ämter der Bundesleiter*innen unterschiedlichen Geschlechts zu
besetzen und treten Kandidat*innen unterschiedlichen Geschlechts an, gilt
folgendes Verfahren:
- Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen Kandidat*innen statt.
- Werden beide Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. In diesem treten die vier Personen, davon maximal zwei je
Geschlecht, mit den meisten Ja-Stimmen des vorigen Wahlgangs an. Falls
bereits im vorigen Wahlgang weniger als fünf Kandidat*innen antraten, wird
dieser Wahlgang übersprungen.
- Werden beide Ämter im zweiten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem treten die drei
Personen, davon maximal zwei je Geschlechts, mit den meisten Ja-Stimmen
des vorigen Wahlgangs an. Falls bereits im vorigen Wahlgang weniger als
vier Kandidat*innen antraten, wird dieser Wahlgang übersprungen.
- Werden beide Ämter im dritten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein vierter Wahlgang statt. In diesem treten die zwei
Personen unterschiedliche>>||r||<<n Geschlechts mit den meisten Ja-Stimmen
des vorigen Wahlgangs an. Erhalten diese beide Personen im vierten
Wahlgang jeweils keine absolute Mehrheit, bleibt das jeweilige Amt
unbesetzt. Falls bereits im vorigen Wahlgang nur zwei
K>>||a||<<andidat*innen antraten, findet dieser Wahlgang nicht statt und
beide Ämter bleiben unbesetzt.
Ist zu einem Zeitpunkt im Wahlverfahren nur (noch) ein Amt zu besetzen bzw.
treten nur Kandidat*innen eines Geschlechts an, gilt folgendes Verfahren:
- Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen (verbleibenden)
Kandidat*innen statt.
- Wird das Amt im ersten Wahlgang nicht besetzt, findet ein zweiter Wahlgang
statt. In diesem treten die zwei Personen mit den meisten Ja-Stimmen des
ersten Wahlgangs an. Falls bereits im ersten Wahlgang nur zwei
Kandidat*innen antraten, findet dieser Wahlgang nicht statt.
- Wird das Amt im zweiten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem tritt die
Person mit den meisten Ja-Stimmen des vorigen Wahlgangs an. Erhält diese
Person im dritten Wahlgang keine absolute Mehrheit, bleibt das Amt
unbesetzt. Falls bereits im ersten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antrat,
findet dieser Wahlgang nicht statt und das Amt bleibt unbesetzt.
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für das weitere
Wahlverfahren relevant ist, erfolgt jeweils eine Stichwahl. Diese wird so lange
wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen erhält.
§19 Abweichende Amtszeiten
Bei Wahlen auf einem Bundesrat verkürzt sich die Amtszeit um die Dauer zwischen
der vorangegangenen Bundeskonferenz und dem Bundesrat, sodass die Amtszeit immer
auf einer Bundeskonferenz endet.
§>>||19||<<20 Abwahl>>|| von einzelnen von der Bundeskonferenz oder vom
Bundesrat gewählten Personen||<<
Anträge auf Abwahl von einzelnen von der Bundeskonferenz oder dem Bundesrat
gewählten Personen sind bis spätestens jeweils vier Wochen vor >>||Beginn
||<<Sitzungsbeginn >>||der Bundeskonferenz ||<<der Bundesleitung schriftlich
einzureichen und mindestens drei Wochen vorher von der Bundesleitung den
jeweiligen Mitgliedern >>||der Bundeskonferenz ||<<schriftlich zuzuleiten.
Die Abwahl[3]von Mitgliedern der Bundesleitung und des Verwaltungsrates des
„Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.“ sind nur mit einer Zwei-
Drittel-Mehrheit möglich.
>>||Zur Abwahl von Bundesleitungsmitgliedern bzw. von der Bundeskonferenz
gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates des „Bundesstelle der Katholischen
jungen Gemeinde e.V.“, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.||<< Zur Abwahl
aller anderen von der Bundeskonferenz und dem Bundesrat gewählten Personen ist
die absolute Mehrheit notwendig.
§>>||20||<<21 Protokoll
>>||Über jede Bundeskonferenz bzw. Bundesrat ||<<Es wird ein Ergebnisprotokoll
angefertigt, das von der Bundesleitung unterschrieben wird. Dieses Protokoll
enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die
gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich
zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
§>>||21||<<22 Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll wird allen jeweiligen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern
>>||der Bundeskonferenz bzw. des Bundesrats||<< innerhalb von acht Wochen nach
>>||Beendigung der Bundeskonferenz bzw. des Bundesrats||<<Sitzungsende
zugeschickt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung bei der Bundesleitung gegen die Fassung des Protokolls schriftlich
kein Einspruch erhoben wird. Die Bundesleitung benachrichtigt die jeweiligen
stimmberechtigten und beratenden Mitglieder >>|der Bundeskonferenz ||<<über
Einsprüche gegen das Protokoll. Über Annahme oder Ablehnung eines Einspruchs
entscheidet die Bundesleitung. Nimmt die Bundesleitung einen Einspruch nicht an,
entscheidet der Bundesrat verbindlich.
§>>||22||<<23 Außerordentliche Bundeskonferenz bzw. Bundesrat
Eine außerordentliche Bundeskonferenz bzw. Bundesrat muss einberufen werden,
wenn die Bundesleitung oder ein Drittel der Diözesanverbände dies beantragen.
>>||Die Einladung zu einer außerordentlichen Bundeskonferenz muss mindestens
sechs Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.||<<
Die Bundesleitung muss eine beantragte außerordentliche Bundeskonferenz bzw.
Bundesrat innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung mit Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung zu einer außerordentlichen Bundeskonferenz muss mindestens sechs
Wochen, zu einem außerordentlichen Bundesrat mindestens vier Wochen vor dem
Termin erfolgen.
§>>||23||<<24Schlussbestimmung
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Bundeskonferenz der Katholischen jungen Gemeinde >>||2023 ||<<2024in Altenberg
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
[1] Satzungsänderungsanträge können nach §4.2.1 der Bundessatzung nur durch die
Bundeskonferenz beschlossen werden.
[2] Wahlen zur Bundesleitung können nach §4.2.1 der Bundessatzung nur durch die
Bundeskonferenz durchgeführt werden.
[3] Der Bundesrat kann nach §4.2.2.1 der Bundessatzung nur vom Bundesrat
gewählte Personen abwählen
Begründung
Aktuell haben die Bundeskonferenz und der Bundesrat jeweils eine eigene Geschäftsordnung, die auch nur sie selbst ändern dürfen. Das bringt mehrere Nachteile mit sich:
- Änderungen müssen immer doppelt beschlossen werden und nehmen dadurch viel Zeit auf Konferenzen ein.
- Teilweise wurden in Vergangenheit bei einer Übernahme von beschlossenen Änderungen von einer GO in die andere GO neue Dinge geändert, sodass auf der nächsten Konferenz wieder eine Änderung der anderen GO nötig war.
- Teilweise wurden in Vergangenheit nicht immer alle Änderungen, die in einer GO vorgenommen wurden, auch für die andere beschlossen. Deshalb gibt es Unterschiede z.B. bei dem nötigen Quorum für die Aufnahme von verspäteten und Initiativanträgen, die verwirren.
Um die Bundessatzung (bzw. Geschäftsordnung) zu vereinfachen, zukünftige Änderungen schneller umsetzen zu können und die Arbeit des Satzungsausschusses zu erleichtern, möchten wir daher die bisher zwei Geschäftsordnungen der Bundeskonferenz und des Bundesrats zusammenlegen. Viele Inhalte sind bereits jetzt gleich, an anderen sind vor allem sprachliche Änderungen notwendig. Einzelne Punkte haben wir mit Kommentaren (für die Antragsberatung) oder als Fußnoten (als dauerhafte Hinweise) erläutert.
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