Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Antragshistorie: | Version 2 |
Aufgaben Bundeskonferenz, Bundesrat & Gremien
Beschlusstext
4.2.1.1 Aufgaben der Bundeskonferenz
Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über
- die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen jungen
Gemeinde und die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz - >>||gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche Schwerpunkte||<<
- den Bundesbeitrag
- die Zustimmung zu Änderungen der zustimmungspflichtigen Paragraphen
der Satzung des Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V. - einen grundsätzlichen Rahmen für das Erscheinungsbild des Verbandes
- die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen jungen
- Entgegennahme >>||des Rechenschaftsberichts ||<<der Berichte der
Bundesleitung>>||, der Kommissionen||<< und der>>||des
Wahlausschusses||<<Ausschüsse
- Entlastung der Bundesleitung
- >>||Einrichtung von Kommissionen für bestimmte Aufgaben||<<
- Wahl
- der Bundesleitung
- von 10 Mitgliedern des Verwaltungsrats des Bundesstelle der KjG
e.V.:- >>||von ||<<fünf Personen („Expert*innen), von denen zwei
weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind>>||, in den
Verwaltungsrat des Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.||<< - >>||von ||<<fünf Diözesanleiter*innen, von denen zwei
weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind, die alle aus
unterschiedlichen Diözesanverbänden kommen>>||, in den
Verwaltungsrat des Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.||<<
- >>||von ||<<fünf Personen („Expert*innen), von denen zwei
- der Mitglieder >>||des Wahlausschusses||<<und Ausschüsse
- >>||der Kommissionsmitglieder||<<
- der Delegierten für die Gremien des BDKJ-Bundesverbandes, der FIMCAP
sowie für andere Konferenzen / Versammlungen.>>|| Bleibt eine Stelle
vakant, kann eine delegierte Person ihre Stimme nicht wahrnehmen und
gibt es keine gewählten Nachrücker*innen, die die Aufgabe übernehmen
können, delegiert der Bundesrat nach||<< - einer Geistlichen Diözesanleitung als Vertretung im Bundesrat für
den Fall, dass die Geistliche Bundesleitung nicht besetzt ist
- Abwahl einzelner >>||Mitglieder der Bundesleitung, der Sachausschüsse, der
Kommissionen und der||<< von der Bundeskonferenz oder dem Bundesrat
gewählten >>||Mitglieder des Verwaltungsrates||<<Personen
Weiterhin hat die Bundeskonferenz folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche
Schwerpunkte
- Einrichtung von Sachausschüssen für bestimmte Aufgaben
- >>||Wahl von Sachausschussmitgliedern||<<
4.2.2.1 Aufgaben des Bundesrates
Dem Bundesrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- >>||Beschlussfassung über gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche
Schwerpunkte||<<
- Entgegennahme >>||von ||<<des >>||Zwischenberichten ||<<Zwischenberichts
der Bundesleitung >>||und der Kommissionen||<<
- Nachwahl:
- der Mitglieder des Verwaltungsrats des Bundesstelle der KjG e.V.
- der Mitglieder der Ausschüsse
- der Delegierten für die Gremien des BDKJ-Bundesverbandes, der FIMCAP
sowie andere Konferenzen / Versammlungen
- >>||Unterstützung der Bundesleitung bei der Planung und Vorbereitung der
Bundeskonferenz||<<
- Schlichtung und Entscheidung in Konfliktfällen zwischen Diözesanverbänden
oder zwischen einem Diözesanverband und der Bundesleitung.
Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.
- Unterstützung der Bundesleitung bei der Planung und Vorbereitung der
Bundeskonferenz
- Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz
Weiterhin hat der Bundesrat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche
Schwerpunkte
- Einrichtung von Sachausschüssen für bestimmte Aufgaben
- >>||Wahl von Sachausschussmitgliedern||<<
- >>||Nachdelegation bzw. Wahlen von Delegierten für die Gremien des BDKJ-
Bundesverbandes, der FIMCAP sowie andere Konferenzen||<<
- Abwahl einzelner, vom Bundesrat gewählter >>||Mitglieder der
Sachausschüsse||<<Personen
>>||4.3.1 Kommissionen
[…]
Jede Kommission legt der Bundeskonferenz und dem Bundesrat einen Bericht vor.
>>||Kommissionen sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Kommissionen zu geschlechtsspezifischen Belangen.||<<
Die Mitglieder der Kommissionen werden von der Bundeskonferenz gewählt. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre, sofern keine abweichende Dauer der Amtszeit
beschlossen wurde.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Kommissionen sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Kommissionen zu geschlechtsspezifischen Belangen.
[…]||<<
4.3.2 Sachausschüsse
Sachausschüsse unterstützen die Arbeit der bundesverbandlichen Organe.>>|| Die
Ergebnisse werden von der Bundesleitung den bundesverbandlichen Organen
vorgelegt.||<<
Jeder Sachausschuss legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden von der Bundeskonferenz >>||oder vom
Bundesrat ||<<gewählt.Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, sofern keine abweichende
Dauer der Amtszeit beschlossen wurde.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen.>>|| Die Mitglieder der
Sachausschüsse werden von der Bundeskonferenz oder vom Bundesrat gewählt.||<<
4.3.3 Wahlausschuss
[…]
Er legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.
Der Wahlausschuss besteht aus fünf Personen, darunter zwei weibliche, zwei
männliche und eine INTA* Person, die von der Bundeskonferenz für zwei Jahre
gewählt werden.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen>>||endet mit der übernächsten ordentlichen Bundeskonferenz ||<<verkürzt
sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen Bundeskonferenz.
[…]
Begründung
Sofern die Änderungen der e.V. Satzung in der Mitgliederversammlung wie beantragt beschlossen werden, sind auch Anpassungen in der Bundessatzung an den entsprechenden Stellen notwendig. Konkret wird neu geregelt, welche Nachwahlen der Bundesrat vornehmen darf, dabei wird insbesondere der Verwaltungsrat aufgenommen.
Zudem sind uns ein paar Dinge aufgefallen, die wir direkt mit angepasst haben.