erfolgt mündlich
Antrag: | Geschäftsordnungsänderungsantrag: Kleinere Änderungen der Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | DV Freiburg |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 02.06.2023, 00:39 |
Antrag: | Geschäftsordnungsänderungsantrag: Kleinere Änderungen der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | DV Freiburg |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 02.06.2023, 00:39 |
>>||der Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz||<<die einfache MehrheitZustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Geschäftsordnung der Bundeskonferenz wird mit Ablauf der Konferenz wie folgt
geändert:
§8 Anträge
Die Anträge mit Begründungen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der
Bundeskonferenz bei der Bundesleitung einzureichen und mindestens drei Wochen
vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern der Bundeskonferenz zuzuleiten.
>>||Später eingehende||<<Verspätete Anträge können bis zum Beginn der Konferenz
gestellt werden und >>||bedürfen||<<benötigen zur Aufnahme in die Tagesordnung
>>||der Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der Bundeskonferenz||<<die einfache MehrheitZustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Initiativanträge können während der Konferenz gestellt werden und benötigenzur
Aufnahme in die Tagesordnung die absolute Mehrheit.
Satzungsänderungsanträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr in die
Tagesordnung aufgenommen werden.
Änderungs- und Alternativanträge können jederzeit gestellt werden.
>>||Im Verlauf der Beratung können Initiativanträge gestellt werden. Sie
bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der absoluten Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz.||<<
§10 Beschlussfähigkeit
Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind sowie >>||die anwesenden
stimmberechtigten weiblichen Mitglieder der
Bundeskonferenz und die stimmberechtigten männlichen Mitglieder der
Bundeskonferenz jeweils mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ausmachen.||<<mindestens zwei anwesende Geschlechter (m/w/d)
mindestens jeweils ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
ausmachen.
Die Bundeskonferenz gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit
nicht ausdrücklich festgestellt
wird. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die*der Vorsitzende die
Sitzung sofort zu unterbrechen, bis
die*der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit wieder feststellen kann oder die
Konferenz für beendet erklärt wird.
§11 Beginn der Beratungen
Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des
Beschlusses der Tagesordnung sowie des Zeitplans.
Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, >>||umgestellt||<<abgesetzt
sowie im Zeitplan umgestellt werden.
§12 Beratungen
Das Wort wird durch die*den Vorsitzende*n in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt. Weibliche, männliche und diverse Mitglieder der
Bundeskonferenz werden auf getrennten Redelisten geführt und im Wechsel
(weibliche – männlich – divers) aufgerufen, eine Quotierung der Meldungen ist
möglich.
Berichte werden abschnittsweise beraten.
Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der Reihenfolge
das Wort verlangen.
>>||Die Redezeit kann von der*dem Vorsitzenden begrenzt werden. Dies kann von
der Bundeskonferenz durch die einfache Mehrheit aufgehoben werden.||<<
Der*die Vorsitzende kann die Redezeit begrenzen und Redner*innen, die nicht zur
Sache sprechen, das Wort entziehen.
>>||Gegen Maßnahmen des*der Vorsitzenden ist Widerspruch möglich. Über den
Widerspruch entscheidet die Bundeskonferenz.||<<
§13 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt
werden.
Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Die Anträge
sind sofort zu behandeln.
Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen;
das sind:
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eines*einer Gegenredner*in
sofort abzustimmen.
Über Anträge gemäß >>||12 und 13||<<14-16 muss immer abgestimmt werden. Zuvor
muss mindestens einem stimmberechtigten Mitglied der Bundeskonferenz die
Gelegenheit gegeben werden, dagegen zu sprechen. Für die Annahme dieser Anträge
ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
Den Anträgen gemäß >>||14-17||<< 17-19 ist immer zu entsprechen.
>>||Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und dieser allen übrigen
Anträgen vor.||<<
Der Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gemäß 17 geht dem Antrag zum
Widerspruch gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung gemäß 2, dieser dem
Schlussantrag gemäß 15 und dieser dem Vertagungsantrag gemäß 14 vor. Die anderen
Anträge werden nachrangig behandelt.
Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet der*die
Vorsitzende verbindlich.
>>||§23 Abweichung von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten mit
Zustimmung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit abgewichen werden.||<<
>>||§24||<< §23 Schlussbestimmung
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Bundeskonferenz der Katholischen jungen Gemeinde >>||2022||<< 2023 in Altenberg
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
erfolgt mündlich
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