A10NEU: Geschäftsordnungsänderungsantrag: Kleinere Änderungen der Geschäftsordnung
Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Bundessatzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 10.05.2023, 19:25 |
Antragshistorie: | Version 1(10.05.2023) Version 1(04.06.2023) |
Kommentare
Felix (Freiburg):
Seid ihr diesbezüglich im BSA anderer Einschätzung?
Inhaltlich würde ich mich nämlich klar für eine 1/3-Zustimmung aussprechen, das gehört dann aber in ein Antragscafé bzw. die BuKo. ;-)
Simon Schwarzmüller:
die "notwendige Anpassung" ergibt sich für uns dadurch, dass wir bei der letzten Bundeskonferenz an verschiedenen Stellen Änderungen dahingehend vorgenommen haben, dass wir nicht mehr die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Grundlage für Quoren verwenden, sondern immer die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen als Grundlage verwenden. (s. https://kjg.de/wp-content/uploads/2022/04/2022_Buko_Beschluss2-GOAeA-Anpassung-GO-Buko.pdf).
Dies hatte den Grund, dass die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder immer Auslegungspotenzial hatte (Geht es um die Anzahl der Personen bei der letzten Überprüfung der Beschlussfähigkeit, die aktuelle Anzahl der auf "anwesend" gesetzten Personen in OpenSlides oder muss für jede Abstimmung die Anzahl der anwesenden Personen im Raum ausgezählt werden?) und sich beispielsweise nicht vorgesehene Enthaltungsregelungen ergeben haben (s. Diskussion BL-Wahl 2021).
An dieser Stelle wurde es bislang nicht geändert, sollte es unserer Ansicht nach aber dringend. Die "notwendige Anpassung" bezieht sich also auf die Berechnungsgrundlage und nicht darauf, dass es unbedingt eine einfache Mehrheit werden muss. Es sollte jedoch eine Variante sein, die auch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen als Grundlage verwendet. Die aktuelle Bundessatzung kennt in §14 hierzu 3 Varianten: Die einfache Mehrheit, absolute Mehrheit und 2/3-Mehrheit.
Warum schlagen wir nun also als BSA die einfache Mehrheit vor?
Zunächst ist uns aufgefallen, dass zwischen der GO des Bundesrates und der GO der Bundeskonferenz Unterschiede in diesem Punkt bestehen. Die benötigten Mehrheiten sind:
Bundeskonferenz (§8):
- Verspätete Anträge: ein Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Initiativanträge: absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Bundesrat (§8):
- Verspätete Anträge: Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
- Initiativanträge: absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Dass es unterschiedliche Regelungen für die Aufnahme verspäteter Anträge gibt, ist für uns Quatsch. Auch die Regelung zu Initiativanträgen macht für uns nach der Änderung der letzten Buko in §14 keinen Sinn mehr, da sich der Begriff "absolute Mehrheit" immer auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen bezieht und nicht die der anwesenden Mitglieder.
Im BSA versuchen wir möglichst Lösungen zu finden, die diese Probleme mit der kleinstmöglichen inhaltlichen Veränderung lösen. Hier gibt es zunächst keine eindeutige Grundlage, da es unterschiedliche Regelungen gibt. Klar ist jedoch, dass sich die Veränderung des Gesamtquorums weg von der "Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder" positiv auf die Aufnahme der Anträge auswirkt. Dies hat zwei Gründe:
1. Enthaltungen werden bei der einfachen Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei der Grundlage der "Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder" wirken sie sich jedoch darauf aus, wie hoch die Anzahl der Ja-Stimmen sein muss, damit das Quorum erreicht ist.
2. Alle Personen, die eine Stimme abgeben, müssen auch anwesend sein, nicht aber alle Personen, die anwesend sind, unbedingt ihre Stimme abgeben.
Daher wird die Aufnahme der Anträge einfacher, da ein niedrigeres Quorum erreicht werden muss.
Eine Veränderung hin zu einer "einfachen 1/3-Mehrheit" wäre also eine deutliche Verringerung der Hürden zur Aufnahme sowohl bei Buko als auch Bura, die "einfache Mehrheit" stellt einen Mittelweg zwischen den beiden bisherigen Quoren dar. Dies erachten wir als sinnvoll, da der Konferenz ja weiterhin eine ausgewogene Möglichkeit gegeben werden soll, die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung (aus verschiedensten Gründen) abzulehnen.
Eine nachfolgende Konsequenz wäre übrigens die Anpassung der GO des Bundesrats im Herbst auf Basis der Entscheidung der Bundeskonferenz.
Noch kurz zur Frage der Unterstützer*innen-Listen: Dieses Verfahren wurde für die Aufnahme von Anträgen in die TO bisher nicht angewandt und ist aus unserer Sicht mit der aktuellen Satzungsregelung nicht sinnvoll möglich. Dies hat den Grund, dass aus der Liste nicht allein hervorgeht, ob die Mehrheit zur Aufnahme erreicht ist, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme die aktuelle Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Konferenz ausgezählt werden muss und ob die Personen, die sich auf der Unterstützer*innen-Liste eingetragen haben, auch anwesend sind.