Veranstaltung: | KjG Bundesrat Herbst 2022 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesleitung, Satzungsausschuss |
Eingereicht: | 23.10.2022, 12:13 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Beschlusstext
>>|§8|<< §15 Mehrheiten
Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen überwiegt. Die abgegebenen Enthaltungen werden
bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen mindestens zwei
Drittel der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ausmacht. Die abgegebenen
Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit berücksichtigt.
Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen >>|die Hälfte
der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder überwiegt.|<< die Summe
der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überwiegt.
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO (Ergänzung und Umsortierung)
§9 Anträge
Anträge an den Bundesrat können von stimmberechtigten Mitgliedern des
Bundesrates sowie der Bundesleitung, den Kommissionen, den Diözesandelegationen,
dem Wahlausschuss und den Sachausschüssen gestellt werden. Darüber hinaus ist es
den jeweiligen stimmberechtigten weiblichen, männlichen und diversen Mitgliedern
des Bundesrates möglich, Anträge an die Mitglieder ihres jeweiligen Geschlechts
des Bundesrates zu stellen.
Die Anträge mit Begründungen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn des
Bundesrates bei der Bundesleitung in Textform einzureichen und mindestens drei
Wochen vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern des Bunderates >>|in
Textformvia E-Mail|<< zuzuleiten. >>|Weiterhin kann eine Bereitstellung durch
weitere technische Mittel durch die Bundesleitung erfolgen.|<<
Später eingehende Anträge >>|und Anträge, die im Verlauf der Beratung initiativ
gestellt werden,|<< bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrats.
Satzungsänderungsanträge können im Bundesrat nicht gestellt oder abgestimmt
werden.
Änderungs- und Alternativanträge können jederzeit gestellt werden.
Im Verlauf der Beratung können Initiativanträge gestellt werden. Sie bedürfen
zur Aufnahme in die Tagesordnung der absoluten Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrats.
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO
§10 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor Beginn>>|, werden die notwendigen Unterlagen durch
die Bundesleitung in Textform via E-Mail an die Diözesanleitungen und die
weiteren Mitglieder des Bundesrates durch die Bundesleitung versandt, und
zwar:|<< erhalten die Mitglieder der Bundeskonferenz durch die Bundesleitung die
notwendigen Unterlagen, und zwar:
• die vorläufige Tagesordnung
• die Anträge mit Begründung
• >>|die|<<den Zwischenbericht>>|e|<<der Bundesleitung
Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge, Berichte,
Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu Sitzungen, gilt
die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich bestimmt ist. Weiterhin
kann eine Bereitstellung durch weitere technische Mittel durch die Bundesleitung
erfolgen.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.
Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke, maschinell erstellte Briefe und
E-Mail-Nachrichten. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines
Schriftstücks durch Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im
Original, als Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO
§13 Beratungen
Das Wort wird durch die*den Vorsitzende*n in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt. Weibliche, männliche und diverse Mitglieder des
Bundesrates werden auf getrennten Redelisten geführt und im Wechsel (weibliche –
männlich – divers) aufgerufen, eine Quotierung der Meldungen ist möglich.
Berichte werden abschnittsweise beraten.
Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der Reihenfolge
das Wort verlangen.
Die Redezeit kann von der*dem Vorsitzenden begrenzt werden. Dies kann vom
Bundesrat durch die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder aufgehoben werden.
Der*die Vorsitzende kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, das Wort
entziehen.
>>|Gegen Maßnahmen des*der Vorsitzenden ist Widerspruch möglich. Über den
Widerspruch entscheidet der Bundesrat.|<<
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO, wird in §14 eingefügt
§14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt
werden. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Die
Anträge sind sofort zu behandeln. Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen; das sind:
Hinweis zur Geschäftsordnung
Widerspruch gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung
Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
Antrag auf Schluss der Redeliste
Antrag auf Beschränkung der Redezeit
Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagungsordnungspunktes
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
Antrag auf Nichtbefassung
Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung
Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
Antrag auf Überweisung an die Bundeskonferenz
Antrag auf Abstimmung über einen Antrag mit absoluter Mehrheit
Antrag auf erneute Abstimmung über einen Antrag
Antrag auf Vertagung >>|des Bundesrates|<<der Konferenz
Antrag auf Schluss >>|des Bundesrates|<<der Konferenz
Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit
Antrag auf geheime Abstimmung
Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung
Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung oder Wahl
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eines*einer Gegenredner*in
sofort abzustimmen.
Der Antrag auf Überweisung an die Bundeskonferenz ist angenommen, wenn
mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Bundesrates diesem zustimmen.
>>|Bei den Anträgen auf Schluss oder Vertagung des Bundesrates muss immer
abgestimmt werden, zuvor muss mindestens einem stimmberechtigten Mitglied des
Bundesrates die Gelegenheit gegeben werden, dagegen zu sprechen. |<<
Über Anträge gemäß 14 und 15 muss immer abgestimmt werden. Zuvor muss mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied des Bundesrats die Gelegenheit gegeben werden,
dagegen zu sprechen.
Für die Annahme dieser Anträge ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
Den Anträgen gemäß 16-19 ist immer zu entsprechen.
>>|Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und dieser allen übrigen Anträgen
vor.|<<
Der Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gemäß 16 geht dem Widerspruch
gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung gemäß 2, dieser dem Schlussantrag gemäß
15 und dieser dem Vertagungsantrag gemäß 14 vor. Die anderen Anträge werden
nachrangig behandelt.
Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet der*die
Vorsitzende verbindlich.
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO, Wunsch aus der Buko (Sammlung aller
weiteren Abstimmungen zum Versammlungsverlauf unter diesem Punkt) ergänzt.
§16 Abstimmungen
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, so muss die Diskussion über den
Beratungsgegenstand auf Antrag neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Abstimmungen über Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-
Mehrheit.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder digitalen Abstimmungsprogrammen. Die
Sitzungsleitung (§7) gibt bei jeder Abstimmung die Methode vor – eine
Kombination aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einer Abstimmung ist
ausgeschlossen.
Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
>>|Auf Antrag muss die Beschlussfähigkeit überprüft werden.|<<
>>|Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.|<<
>>|Auf Antrag muss geschlechtsgetrennt abgestimmt werden.|<<
>>|Bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss sowohl bei mindestens zwei
Geschlechtern als auch bei den stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesrates die
einfache Mehrheit erreicht werden.|<<
Bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit des gesamten Bundesrats erreicht werden. Zusätzlich muss
die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens zwei Geschlechtern
erreicht werden.
>>|Falls bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung, die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten weiblichen, männlichen und diversen Mitgliedern des
Bundesrates nicht erreicht wurde,|<<
Falls nicht bei allen Geschlechtern die für die Abstimmung erforderliche
Mehrheit erreicht wurde,
muss auf Antrag die Diskussion neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Es wird geschlechtshomogen abgestimmt, wenn ein Antrag an die weiblichen
Mitglieder des Bundesrates bzw. ein Antrag an die männlichen Mitglieder des
Bunderates bzw. ein Antrag an die diversen Mitglieder des Bundesrates
fristgerecht eingereicht oder in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
Die Abstimmung über einen an die weiblichen, männlichen oder diversen Mitglieder
des Bunderates gestellten Antrag erfolgt geschlechtshomogen innerhalb des
jeweiligen Geschlechts.
Änderungen der Geschäftsordnung können nicht geschlechtshomogen beschlossen
werden.
>>|Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.|<<
>>|Auf Antrag muss, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung,
diese wiederholt werden.|<<
>>|Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch
einmal abgestimmt werden.|<<
>>|Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet
es.|<<
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO. Einzelne Punkte wurden umgestellt,
in §14 verschoben oder die Formulierung aus der Buko übernommen.
§17 Wahlen
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen.
>>|Auf Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich
kein Widerspruch ergibt.|<<
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind.
Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn
für einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als
Nein-Stimmen erhält (einfache Mehrheit gemäß § 16).
Sind mehr Kandidat *innen gewählt als Ämter zu besetzen sind und liegt eine
Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur
mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle
weiteren Stichwahlen anzuwenden.
Sind bei Wahlen für Delegationen mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu
besetzen sind, bekommen diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen die Delegation
übertragen. Die übrigen gewählten Kandidaten oder Kandidat*innen werden in
absteigender Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte
benannt.
Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus.
Kommentar:
Übernahme der Änderungen der Buko-GO. Einzelne Punkte wurden umgestellt,
in §14 verschoben oder die Formulierung aus der Buko übernommen.
§25 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch den Bundesrat der
Katholischen jungen Gemeinde im Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
Begründung
Der Satzungsausschuss legt einen Vorschlag zur Anpassung der Geschäftsordnung des Bundesrates vor, bei dem es vor allem darum geht, die Änderungen der letzten Bundeskonferenz für den Bundesrat zu übernehmen. Außerdem nehmen wir bereits Wünsche der letzten Bundeskonferenz auf (s. Kommentare).
In der Änderung sind die einzelnen Änderungen wie folgt nachzuvollziehen:
Inhalte, die gestrichen sind, werden durch ein >>|Durchstreichen|<<gekennzeichnet.
Inhalte, die eine veränderte Reihenfolge haben, sind mit Fett gekennzeichnet.
Inhalte, die neu eingefügt worden sind, sind mit Unterstreichungen gekennzeichnet.