Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2022 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 6 Anträge |
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 10.03.2022, 15:25 |
A3: Satzungsänderungsantrag: Rechtsstatus
Antragstext
2.1.1 Satzung des Diözesanverbands
Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Bundessatzung eine Diözesansatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Bundesverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Diözesanebene
- die Diözesankonferenz
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- den Diözesanausschuss
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- die Diözesanleitung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und weltliches Recht) des
Diözesanverbandes. Insofern keine andere Rechtsform für den
Diözesanverband beschlossen worden ist, gilt diese als nicht eingetragener
Verein nach §54 BGB sowie als freier Zusammenschluss nach Can. 215 CIC.
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die
Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden.
Dieser entscheidet verbindlich.
Existiert in einem Diözesanverband keine gültige Satzung, so gilt dort
automatisch die Mustersatzung.
Kommentar:
Einfügung in der Bundessatzung als Vorgabe für Diözesansatzungen
2.3.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Diözesansatzung eine Bezirkssatzung.
Die Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Diözesanverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Bezirksebene
- eine Bezirkskonferenz
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- eine Bezirksleitung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und weltliches Recht) des
Bezirksverbandes. Insofern keine andere Rechtsform für den Bezirksverband
beschlossen worden ist, gilt diese als nicht eingetragener Verein nach §54
BGB sowie als freier Zusammenschluss nach Can. 215 CIC.
Der Bezirksverband kann einen Bezirksausschuss in seine Satzung aufnehmen. Dazu
muss die Satzung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
gem. 2.4.2 enthalten. Der Bezirksausschuss kann darüber hinaus von der
Bezirkskonferenz die folgenden Aufgaben übernehmen:
- Entscheidung über Einsprüche zu Genehmigungen von Satzungen von
Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften (1.2.1)
- Entscheidung über Einsprüche zu Ausschlüssen von Ortsgruppen bzw.
Pfarrgemeinschaften (1.2.2)
Kommentar:
Einfügung in der Bundessatzung als Vorgabe für Bezirkssatzungen
1.2.1 Satzung der Pfarrgemeinschaft
Die Pfarrgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Satzung des Bezirksverbands eine Pfarrsatzung.
Diese Satzung muss mindestens enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Bezirksverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ
- eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und weltliches Recht) der
Pfarr- bzw. Ortsgruppe. Insofern keine andere Rechtsform für die
Pfarrgemeinschaft beschlossen worden ist, gilt diese als nicht
eingetragener Verein nach §54 BGB sowie als freier Zusammenschluss nach
Can. 215 CIC.
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
- die Mitgliederversammlung
- die Pfarrleitung
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bezirksleitung. Gegen die
Entscheidung der Bezirksleitung kann beim Bezirksausschuss Einspruch eingelegt
werden. Dieser entscheidet verbindlich.
Kommentar:
Einfügung in die Mustersatzungfür Diözesanverbände als Vorgabe für Orts-
bzw. Pfarr-Satzungen
2.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Satzung des Diözesanverbands eine eigene Bezirkssatzung geben.
Die Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Diözesanverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Bezirksebene
- eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und weltliches Recht) des
Bezirksverbandes. Insofern keine andere Rechtsform für den Bezirksverband
beschlossen worden ist, gilt diese als nicht eingetragener Verein nach §54
BGB sowie als freier Zusammenschluss nach Can. 215 CIC.
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
- eine Bezirkskonferenz
- einen Bezirksausschuss
- eine Bezirksleitung
Kommentar:
Einfügung in die Mustersatzung für Diözesanverbände als Vorgabe für
Bezirkssatzungen
3. Der Diözesanverband
Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der
Bezirksverbände in der Diözese. Der Diözesanverband ist Mitglied im
Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde und im Diözesanverband des BDKJ.
Er führt den Namen Katholische junge Gemeinde Diözesanverband N.N.
Aufgabe des Bezirksverbands ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung
der Zusammenarbeit der Bezirksverbände und deren Vertretung in Kirche und
Öffentlichkeit.
Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer.
Der Diözesanverband gilt als nicht eingetragener Verein nach §54 BGB sowie als
freier Zusammenschluss nach Can 215 CIC.
Kommentar:
Einfügung in die Mustersatzung für Diözesanverbände zur Klärung deren
Rechtsstatus.
Die Möglichkeit eines eingetragenen Vereins wurde nicht aufgenommen, da in
einem solchen Fall eine eigene Satzung vorhanden sein muss und nicht die
Mustersatzung der Bundesebene greift.
Begründung
Der Satzungsausschuss legt einen Vorschlag zur Anpassung der Satzung vor, in welchem die bereits beschlossene Regelung zur kirchlichen und staatlichen Rechtsform der Orts- bzw. Pfarrebene auf Bezirks- und Diözesanebene ausgeweitet wird. Zudem wurde eine logische Lücke hinsichtlich des Rechtsstatus der Orts- bzw. Pfarrebene in der Mustersatzung geschlossen.
Im Antrag sind die einzelnen Änderungen wie folgt nachzuvollziehen:
Inhalte, die gestrichen sind, werden durch ein >>|Durchstreichen|<< gekennzeichnet.
Inhalte, die eine veränderte Reihenfolge haben, sind mit Fett gekennzeichnet.
Inhalte, die neu eingefügt worden sind, sind mit Unterstreichungen gekennzeichnet.
Kommentare
Timo Donnermeyer:
Simon Schwarzmüller:
Yannick (DV Aachen):
Für mich wäre es hilfreich, wenn der Grund für diese Satzungsänderung nochmal rekonstruiert werden könnte. Insbesondere frage ich mich, ob eine Aufnahme in die Mustersatzung nicht ausreichen würde. Ich habe da vor allem die Ortsgruppen im Blick. Dadurch könnten diese selbst entscheiden, ob diese Satzungsänderung bzw. diese Klarstellung für sie sinnvoll ist.