Antrag: | Geschäftsordnungsantrag: Anpassung der GO der Bundeskonferenz |
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Antragsteller*in: | Johannes Jelen |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 31.03.2022, 20:01 |
Ä6 zu A2NEU2: Geschäftsordnungsantrag: Anpassung der GO der Bundeskonferenz
Antragstext
Von Zeile 190 bis 192 löschen:
gewählten Personen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bundeskonferenz der Bundesleitung schriftlich via E-Mail einzureichen und mindestens drei Wochen vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern der
§10 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Bundeskonferenz
durch die Bundesleitung die notwendigen Unterlagen, und zwar:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründung
- die Berichte der Bundesleitung
- die Berichte der Kommissionen
- den Bericht des Bundeswahlausschusses
Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge, Berichte,
Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu Sitzungen, gilt
die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich bestimmt ist. Weiterhin
kann eine Bereitstellung durch weitere technische Mittel durch die Bundesleitung
erfolgen.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.
Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke, maschinell erstellte Briefe und
E-Mail-Nachrichten.
Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstücks durch
Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im Original, als
Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.
Kommentar:
Anpassung an die Nutzung digitaler Tools im Rahmen unserer
Bundeskonferenz. Hier ist z.B. Antragsgrün gemeint.
§14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt
werden.
Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Die Anträge
sind sofort zu behandeln.
Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen;
das sind:
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagungsordnungspunktes
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung
- Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
- Antrag auf Abstimmung über einen Antrag mit absoluter Mehrheit
- Antrag auf erneute Abstimmung über einen Antrag
- Antrag auf Vertagung der Konferenz
- Antrag auf Schluss der Konferenz.
- Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung.
- Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung oder Wahl
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eines*einer Gegenredner*in
sofort abzustimmen.
>>| Bei den Anträgen auf Schluss oder Vertagung der Konferenz muss immer
abgestimmt werden|<<
Über Anträge gemäß 12 und 13 muss immer abgestimmt werden. Zuvor muss mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied der Bundeskonferenz die Gelegenheit gegeben
werden, dagegen zu sprechen. Für die Annahme dieser Anträge ist eine Zwei-
Drittel-Mehrheit notwendig.
Den Anträgen gemäß 14-17 ist immer zu entsprechen.
Der Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gemäß 14 geht dem
Schlussantrag gemäß 13 und dieser dem Vertagungsantrag gemäß 12 vor. Die anderen
Anträge werden nachrangig behandelt.
Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet der*die
Vorsitzende verbindlich.
Kommentar:
Die Reihenfolge der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wurde in eine neue
Reihenfolge gebracht.
Die Anträge aus §16 Abstimmungen finden sich nun auch im Abschnitt
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung. Hierbei unterscheiden wir zwischen
Anträgen, über die bei Gegenrede abgestimmt wird, immer abgestimmt werden
muss oder direkt zu entsprechen ist.
NEU: §15 Mehrheiten
Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen überwiegt. Die abgegebenen Enthaltungen werden
bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen mindestens zwei
Drittel der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ausmacht. Die abgegebenen
Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit berücksichtigt.
Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die Summe der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überwiegt. >>|die Hälfte der
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder überwiegt.|<<
Kommentar:
Der vorige §8 wird umsortiert, um die Mehrheiten und Abstimmungen
gemeinsam zu regeln. Die Nummerierung wird redaktionell angepasst.
Die ersten beiden Änderungen stellen eine Klarstellung zu unseren
definierten Mehrheiten dar.
Die Berechnung der absoluten Mehrheit wird angepasst, um eine klare und
einfache Berechnungsgrundlage zu schaffen.
§16 Abstimmungen
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, so muss die Diskussion
über den Beratungsgegenstand auf Antrag neu eröffnet und erneut abgestimmt
werden.
Abstimmungen über Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der
Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder digitalen Abstimmungsprogrammen. Die
Sitzungsleitung (§7) gibt bei jeder Abstimmung die Methode vor – eine
Kombination aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einer Abstimmung ist
ausgeschlossen.
Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
Bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit der gesamten Bundeskonferenz erreicht werden. Zusätzlich
muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens zwei
Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen Geschlechtern die für die
Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht wurde, muss auf Antrag die Diskussion
neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Es wird geschlechtshomogen abgestimmt, wenn ein Antrag an die weiblichen
Mitglieder der Bundeskonferenz bzw. ein Antrag an die männlichen Mitglieder der
Bundeskonferenz bzw. ein Antrag an die diversen Mitglieder der Bundeskonferenz
fristgerecht eingereicht oder in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
Die Abstimmung über einen an die weiblichen, männlichen oder diversen Mitglieder
der Bundeskonferenz gestellten Antrag erfolgt geschlechtshomogen innerhalb des
jeweiligen Geschlechts.
Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Geschäftsordnung
können nicht geschlechtshomogen beschlossen werden.
Kommentar:
Der § Abstimmungen wird innerhalb des Absatzes umsortiert, um die
inhaltlichen Bezüge klarer herzustellen. Dazu wird der Absatz auch um
einige Klarstellungen erweitert. Die Änderungen stellen hierbei eine
Klarstellung zu unseren definierten Abstimmungsmodellen dar. Dabei wird
das bisherige Verfahren im Text abgebildet.
Die Anträge zur Abstimmung haben wir in §14 Wortmeldungen zur
Geschäftsordnung einsortiert und sind damit auf einen Änderungsantrag der
letzten Bundeskonferenz eingegangen.
$17 Wahlen
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein
Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind.
Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn
für einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält (einfache Mehrheit gemäß § 16).
Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen sind und liegt eine
Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur
mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle
weiteren Stichwahlen anzuwenden.
Sind bei Wahlen für Delegationen mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu
besetzen sind, bekommen diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen die Delegation
übertragen. Die übrigen gewählten Kandidat*innen werden in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus.
Kommentar:
Der § wird um die Möglichkeit digitaler Abstimmungsprogramme erweitert.
Außerdem wird festgehalten, wie mit nicht vollständig ausgefüllten
Stimmzetteln umgegangen wird.
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Der Wahl gehen eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus.
Es wird per Ja- oder Nein-Stimme abgestimmt.
Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn
für einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Für die Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich.
Steht für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Verfügung, ist ausschließlich ein
Wahlgang vorgesehen.
Stehen für ein Amt zwei oder mehr Kandidat*innen zur Verfügung, so hat jede*r
Delegierte eine Ja-Stimme.
Wurde im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen gewählt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden Personen, die im
ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt.
Entfallen im zweiten Wahlgang jeweils gleichviele Ja-Stimmen auf beide
Kandidat*innen, wird der zweite Wahlgang solange wiederholt, bis auf eine*n
Kandidat*in mehr Ja-Stimmen entfallen.
Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten Wahlgang die meisten
Ja-Stimmen hatte. Die Person ist im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie die
>>|einfache|<< absolute Mehrheit erhält.
Kommentar:
In dem § erfolgt eine Klarstellung der Wahl im dritten Wahlgang.
Außerdem wird festgehalten, wie mit nicht vollständig ausgefüllten
Stimmzetteln umgegangen wird.
$19 Abwahl von einzelnen von der Bundeskonferenz oder vom Bundesrat gewählten
Personen
Anträge auf Abwahl von einzelnen von der Bundeskonferenz oder dem Bundesrat
gewählten Personen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der
Bundeskonferenz der Bundesleitung schriftlich via E-Mail einzureichen und
mindestens drei Wochen vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern der
Bundeskonferenz schriftlich zuzuleiten.
Zur Abwahl von Bundesleitungsmitgliedern bzw. von der Bundeskonferenz gewählten
Mitgliedern des Verwaltungsrates des „Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.“, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
Zur Abwahl aller anderen von der Bundeskonferenz und dem Bundesrat gewählten
Personen ist die absolute Mehrheit notwendig.
Kommentar:
In dem § wird geklärt, wie ein Antrag auf Abwahl zugehen muss.
§24 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Bundeskonferenz der Katholischen jungen Gemeinde >>|2018|<< 2022 in Altenberg in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
Kommentar:
Anpassung nach Beschlussfassung.
Von Zeile 190 bis 192 löschen:
gewählten Personen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bundeskonferenz der Bundesleitung schriftlich via E-Mail einzureichen und mindestens drei Wochen vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern der
§10 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Bundeskonferenz
durch die Bundesleitung die notwendigen Unterlagen, und zwar:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründung
- die Berichte der Bundesleitung
- die Berichte der Kommissionen
- den Bericht des Bundeswahlausschusses
Für die Übermittlung von Informationen, wie Einladungen, Anträge, Berichte,
Protokolle, Informationen zu Wahlen sowie andere Unterlagen zu Sitzungen, gilt
die Textform, soweit nicht die Schriftform ausdrücklich bestimmt ist. Weiterhin
kann eine Bereitstellung durch weitere technische Mittel durch die Bundesleitung
erfolgen.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.
Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke, maschinell erstellte Briefe und
E-Mail-Nachrichten.
Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines Schriftstücks durch
Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im Original, als
Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.
Kommentar:
Anpassung an die Nutzung digitaler Tools im Rahmen unserer
Bundeskonferenz. Hier ist z.B. Antragsgrün gemeint.
§14 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort verlangt
werden.
Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste unterbrochen. Die Anträge
sind sofort zu behandeln.
Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen;
das sind:
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagungsordnungspunktes
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung
- Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
- Antrag auf Abstimmung über einen Antrag mit absoluter Mehrheit
- Antrag auf erneute Abstimmung über einen Antrag
- Antrag auf Vertagung der Konferenz
- Antrag auf Schluss der Konferenz.
- Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Antrag auf geschlechtsgetrennte Abstimmung.
- Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung oder Wahl
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eines*einer Gegenredner*in
sofort abzustimmen.
>>| Bei den Anträgen auf Schluss oder Vertagung der Konferenz muss immer
abgestimmt werden|<<
Über Anträge gemäß 12 und 13 muss immer abgestimmt werden. Zuvor muss mindestens
einem stimmberechtigten Mitglied der Bundeskonferenz die Gelegenheit gegeben
werden, dagegen zu sprechen. Für die Annahme dieser Anträge ist eine Zwei-
Drittel-Mehrheit notwendig.
Den Anträgen gemäß 14-17 ist immer zu entsprechen.
Der Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gemäß 14 geht dem
Schlussantrag gemäß 13 und dieser dem Vertagungsantrag gemäß 12 vor. Die anderen
Anträge werden nachrangig behandelt.
Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet der*die
Vorsitzende verbindlich.
Kommentar:
Die Reihenfolge der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wurde in eine neue
Reihenfolge gebracht.
Die Anträge aus §16 Abstimmungen finden sich nun auch im Abschnitt
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung. Hierbei unterscheiden wir zwischen
Anträgen, über die bei Gegenrede abgestimmt wird, immer abgestimmt werden
muss oder direkt zu entsprechen ist.
NEU: §15 Mehrheiten
Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen überwiegt. Die abgegebenen Enthaltungen werden
bei der Feststellung dieser Mehrheit nicht berücksichtigt.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen mindestens zwei
Drittel der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen ausmacht. Die abgegebenen
Enthaltungen werden bei der Feststellung dieser Mehrheit berücksichtigt.
Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung liegt vor, wenn bei
einer Abstimmung die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die Summe der
abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und Enthaltungen überwiegt. >>|die Hälfte der
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder überwiegt.|<<
Kommentar:
Der vorige §8 wird umsortiert, um die Mehrheiten und Abstimmungen
gemeinsam zu regeln. Die Nummerierung wird redaktionell angepasst.
Die ersten beiden Änderungen stellen eine Klarstellung zu unseren
definierten Mehrheiten dar.
Die Berechnung der absoluten Mehrheit wird angepasst, um eine klare und
einfache Berechnungsgrundlage zu schaffen.
§16 Abstimmungen
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, so muss die Diskussion
über den Beratungsgegenstand auf Antrag neu eröffnet und erneut abgestimmt
werden.
Abstimmungen über Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der
Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder digitalen Abstimmungsprogrammen. Die
Sitzungsleitung (§7) gibt bei jeder Abstimmung die Methode vor – eine
Kombination aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einer Abstimmung ist
ausgeschlossen.
Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
Bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss die für die Abstimmung
erforderliche Mehrheit der gesamten Bundeskonferenz erreicht werden. Zusätzlich
muss die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit bei mindestens zwei
Geschlechtern erreicht werden. Falls nicht bei allen Geschlechtern die für die
Abstimmung erforderliche Mehrheit erreicht wurde, muss auf Antrag die Diskussion
neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Es wird geschlechtshomogen abgestimmt, wenn ein Antrag an die weiblichen
Mitglieder der Bundeskonferenz bzw. ein Antrag an die männlichen Mitglieder der
Bundeskonferenz bzw. ein Antrag an die diversen Mitglieder der Bundeskonferenz
fristgerecht eingereicht oder in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
Die Abstimmung über einen an die weiblichen, männlichen oder diversen Mitglieder
der Bundeskonferenz gestellten Antrag erfolgt geschlechtshomogen innerhalb des
jeweiligen Geschlechts.
Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Geschäftsordnung
können nicht geschlechtshomogen beschlossen werden.
Kommentar:
Der § Abstimmungen wird innerhalb des Absatzes umsortiert, um die
inhaltlichen Bezüge klarer herzustellen. Dazu wird der Absatz auch um
einige Klarstellungen erweitert. Die Änderungen stellen hierbei eine
Klarstellung zu unseren definierten Abstimmungsmodellen dar. Dabei wird
das bisherige Verfahren im Text abgebildet.
Die Anträge zur Abstimmung haben wir in §14 Wortmeldungen zur
Geschäftsordnung einsortiert und sind damit auf einen Änderungsantrag der
letzten Bundeskonferenz eingegangen.
$17 Wahlen
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein
Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind.
Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn
für einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und
mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält (einfache Mehrheit gemäß § 16).
Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen sind und liegt eine
Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur
mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle
weiteren Stichwahlen anzuwenden.
Sind bei Wahlen für Delegationen mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu
besetzen sind, bekommen diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen die Delegation
übertragen. Die übrigen gewählten Kandidat*innen werden in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte voraus.
Kommentar:
Der § wird um die Möglichkeit digitaler Abstimmungsprogramme erweitert.
Außerdem wird festgehalten, wie mit nicht vollständig ausgefüllten
Stimmzetteln umgegangen wird.
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Der Wahl gehen eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus.
Es wird per Ja- oder Nein-Stimme abgestimmt.
Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn
für einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Für die Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich.
Steht für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Verfügung, ist ausschließlich ein
Wahlgang vorgesehen.
Stehen für ein Amt zwei oder mehr Kandidat*innen zur Verfügung, so hat jede*r
Delegierte eine Ja-Stimme.
Wurde im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen gewählt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden Personen, die im
ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt.
Entfallen im zweiten Wahlgang jeweils gleichviele Ja-Stimmen auf beide
Kandidat*innen, wird der zweite Wahlgang solange wiederholt, bis auf eine*n
Kandidat*in mehr Ja-Stimmen entfallen.
Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten Wahlgang die meisten
Ja-Stimmen hatte. Die Person ist im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie die
>>|einfache|<< absolute Mehrheit erhält.
Kommentar:
In dem § erfolgt eine Klarstellung der Wahl im dritten Wahlgang.
Außerdem wird festgehalten, wie mit nicht vollständig ausgefüllten
Stimmzetteln umgegangen wird.
$19 Abwahl von einzelnen von der Bundeskonferenz oder vom Bundesrat gewählten
Personen
Anträge auf Abwahl von einzelnen von der Bundeskonferenz oder dem Bundesrat
gewählten Personen sind bis spätestens vier Wochen vor Beginn der
Bundeskonferenz der Bundesleitung schriftlich via E-Mail einzureichen und
mindestens drei Wochen vorher von der Bundesleitung den Mitgliedern der
Bundeskonferenz schriftlich zuzuleiten.
Zur Abwahl von Bundesleitungsmitgliedern bzw. von der Bundeskonferenz gewählten
Mitgliedern des Verwaltungsrates des „Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.“, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
Zur Abwahl aller anderen von der Bundeskonferenz und dem Bundesrat gewählten
Personen ist die absolute Mehrheit notwendig.
Kommentar:
In dem § wird geklärt, wie ein Antrag auf Abwahl zugehen muss.
§24 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Bundeskonferenz der Katholischen jungen Gemeinde >>|2018|<< 2022 in Altenberg in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
Kommentar:
Anpassung nach Beschlussfassung.
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