Antrag: | Geschlechtervielfältige Satzung & Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | Kathi (RoSt) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 22.05.2024, 21:49 |
Ä1 zu A3: Geschlechtervielfältige Satzung & Geschäftsordnung
Antragstext
Von Zeile 4 bis 6:
1. Allgemeine Regelungen zur Satzung
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der KjGKatholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
Die Bundeskonferenz möge folgende Änderungen an der Satzung und Geschäftsordnung
(der Bundeskonferenz) beschließen:
Satzung
1. Allgemeine Regelungen zur Satzung
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der KjGKatholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden mit männlichen und weiblichen Personen paritätisch besetzt. Bei Gremien
mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10
Personen zwei Stellen für INTA* Personen eingerichtet. Die folgenden
Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
Weiblich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als tendenziell
weiblich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter*Frauen.
Männlich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als tendenziell
männlich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter*Männer.
INTA* im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als nicht oder
nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren oder
genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans* >>||und,
||<<agender und weitere Geschlechtskategorien außerhalb des binären Systems.
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
1.2. Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechtsunabhängigen Stelle zu besetzen.
Es gilt:
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1i oder 1m, 1i
oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Ab einer Delegationsgröße von mehr als zehn Personen sollen zwei Stellen
mit INTA* Personen besetzt werden.
Die Zuordnung zu den jeweiligen Geschlechterkategorien gestalten sich wie folgt:
Personen, die auf eine geschlechtsgebundene Stelle als Delegierte*r /
Diözesanleitung gewählt wurden, vertreten ihre Delegation als Delegierte*r
dieser Kategorie.
Personen, die auf eine geschlechtsungebundene Stelle als Delegierte*r /
Diözesanleitung gewählt wurden, geben bei ihrer Anmeldung zur Konferenz an,
welcher Geschlechterkategorie sie sich zugehörig fühlen.
4.3.4 Delegationen
>>||
Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei soll eine Stelle mit einer Person INTA*
Geschlechts besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine Person INTA*
Geschlechts zur Verfügung steht, dann sind die Delegationen paritätisch mit
weiblichen und männlichen Personen sowie bei Delegationen ungerader Größe mit
einer geschlechtsunabhängigen Stelle zu besetzen.
Ansonsten gilt:
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen. (1w, 1i oder 1m, 1i oder 1m,
1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit drei Personen (weiblich,
männlich, INTA*) besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit drei Personen (weiblich,
männlich, INTA*) besetzt werden. Die vierte Stelle ist unabhängig vom
Geschlecht zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig vom Geschlecht zu besetzen.
||<<
Geschäftsordnung
§10 Beschlussfähigkeit
Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist sowie
>>||mindestens zwei anwesende Geschlechter (m/w/i) mindestens jeweils ein
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausmachen.||<<keine
Geschlechterkategorie zwei Drittel oder mehr der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ausmacht.
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter einer>>||s||<<
Geschlechterkategorie>>||s||<< gemeinsam statt. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur auf einer
Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person entscheidet selbst
unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie kandidiert. Die Zuordnung
gilt für die ganze Amtszeit.Die Wahlvorgänge für die verschiedenen
Geschlechterkategorien werden getrennt durchgeführt.
[…]
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlicher>>||n||<< Geschlechterkategorien>>||s||<<
findet in einem Wahlverfahren statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind.
Sollten Ämter unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann
eine Person nur auf einer Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende
Person entscheidet selbst unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie
kandidiert. Die Zuordnung gilt für die ganze Amtszeit.
[…]
Darüber hinaus wird durchgängig in Satzung und Geschäftsordnung die Formulierung
„Geschlecht“ in „Geschlechterkategorie“ geändert.
Von Zeile 4 bis 6:
1. Allgemeine Regelungen zur Satzung
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der KjGKatholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
Die Bundeskonferenz möge folgende Änderungen an der Satzung und Geschäftsordnung
(der Bundeskonferenz) beschließen:
Satzung
1. Allgemeine Regelungen zur Satzung
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der KjGKatholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden mit männlichen und weiblichen Personen paritätisch besetzt. Bei Gremien
mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10
Personen zwei Stellen für INTA* Personen eingerichtet. Die folgenden
Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
Weiblich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als tendenziell
weiblich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter*Frauen.
Männlich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als tendenziell
männlich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter*Männer.
INTA* im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als nicht oder
nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren oder
genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans* >>||und,
||<<agender und weitere Geschlechtskategorien außerhalb des binären Systems.
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
1.2. Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechtsunabhängigen Stelle zu besetzen.
Es gilt:
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1i oder 1m, 1i
oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Ab einer Delegationsgröße von mehr als zehn Personen sollen zwei Stellen
mit INTA* Personen besetzt werden.
Die Zuordnung zu den jeweiligen Geschlechterkategorien gestalten sich wie folgt:
Personen, die auf eine geschlechtsgebundene Stelle als Delegierte*r /
Diözesanleitung gewählt wurden, vertreten ihre Delegation als Delegierte*r
dieser Kategorie.
Personen, die auf eine geschlechtsungebundene Stelle als Delegierte*r /
Diözesanleitung gewählt wurden, geben bei ihrer Anmeldung zur Konferenz an,
welcher Geschlechterkategorie sie sich zugehörig fühlen.
4.3.4 Delegationen
>>||
Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei soll eine Stelle mit einer Person INTA*
Geschlechts besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine Person INTA*
Geschlechts zur Verfügung steht, dann sind die Delegationen paritätisch mit
weiblichen und männlichen Personen sowie bei Delegationen ungerader Größe mit
einer geschlechtsunabhängigen Stelle zu besetzen.
Ansonsten gilt:
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen. (1w, 1i oder 1m, 1i oder 1m,
1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit drei Personen (weiblich,
männlich, INTA*) besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit drei Personen (weiblich,
männlich, INTA*) besetzt werden. Die vierte Stelle ist unabhängig vom
Geschlecht zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig vom Geschlecht zu besetzen.
||<<
Geschäftsordnung
§10 Beschlussfähigkeit
Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist sowie
>>||mindestens zwei anwesende Geschlechter (m/w/i) mindestens jeweils ein
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausmachen.||<<keine
Geschlechterkategorie zwei Drittel oder mehr der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ausmacht.
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter einer>>||s||<<
Geschlechterkategorie>>||s||<< gemeinsam statt. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur auf einer
Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person entscheidet selbst
unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie kandidiert. Die Zuordnung
gilt für die ganze Amtszeit.Die Wahlvorgänge für die verschiedenen
Geschlechterkategorien werden getrennt durchgeführt.
[…]
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlicher>>||n||<< Geschlechterkategorien>>||s||<<
findet in einem Wahlverfahren statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind.
Sollten Ämter unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann
eine Person nur auf einer Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende
Person entscheidet selbst unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie
kandidiert. Die Zuordnung gilt für die ganze Amtszeit.
[…]
Darüber hinaus wird durchgängig in Satzung und Geschäftsordnung die Formulierung
„Geschlecht“ in „Geschlechterkategorie“ geändert.
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