Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundessatzungsausschuss, Bundesleitung |
Eingereicht: | 10.05.2023, 17:45 |
Satzungsänderungsantrag: Weiterentwicklung der Mustersatzung
Beschlusstext
Die „Mustersatzung für Diözesanverbände der Katholischen jungen Gemeinde“ wird
ersatzlos aus dem Anhang der Bundessatzung gestrichen.
Ebenso gestrichen wird der folgende Abschnitt in 2.2.1 Satzung des
Diözesanverbandes:
>>||Existiert in einem Diözesanverband keine gültige Satzung, so gilt dort
automatisch die Mustersatzung.||<<
Der Bundessatzungsausschuss wird damit beauftragt, die bisherige Mustersatzung
in ein eigenständiges Erklär- und Auslegungsdokument weiterzuentwickeln und dies
fortlaufend zu aktualisieren. Das Dokument soll Formulierungsvorschläge für die
Konkretisierung der Mindestanforderungen für DVs und Auslegungshinweisen
beinhalten. Zudem wird er beauftragt, das Vorwort der Bundessatzung entsprechend
zu aktualisieren.
Begründung
Im Jahr 2014 beschloss die Bundeskonferenz die Einführung der Mindeststandards und damit auch der Mustersatzung für Diözesanverbände. In der damaligen Begründung hieß es, dass die Bundessatzung mit Mindeststandards für sich keine funktionierende Satzung ist. Zudem sollte Diözesanverbänden die Möglichkeit gegeben werden, auf Basis einer komplett funktionsfähigen Vorlage eine eigene Satzung zu erstellen.[1]
Die Mustersatzung greift zudem, falls ein Diözesanverband keine eigene Satzung hat, und hat dadurch selbst „Satzungsrang“.[2] Das bedeutet, dass Änderungen an ihr nur durch die Bundeskonferenz mit 2/3-Mehrheit vorgenommen werden können. Aktuell verfügt jedoch jeder DV über eine eigene Satzung, der damals angedachte Mehrwert ist daher hinfällig.
Die Mustersatzung wird vorrangig durch DVs durch die Übernahme von Formulierungen bei der Erstellung ihrer eigenen Satzung bzw. bei Änderungen dieser genutzt. Dies möchten wir auch zukünftig (noch besser) ermöglichen: Durch ein eigenständiges Erklär- und Auslegungsdokument, das uns durch den weniger formalen Rahmen bessere Möglichkeiten hierfür gibt und stets den Ansprüchen der Bundessatzung mit Mindeststandards entspricht, da es durch den BSA kontinuierlich gepflegt wird.
In den vergangenen beiden Jahren mussten wir im BSA leider mehrfach feststellen, dass frühere Änderungen an der Bundessatzung nicht oder fehlerhaft in die Mustersatzung übernommen wurden. Anscheinend dachten weder der BSA, die BL oder die Buko bei Beschlussfassung dieser Änderung daran, auch die Mustersatzung (an allen Stellen) entsprechend korrekt anzupassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- der noch paritätische Wahlausschuss (vgl. 3.2.1.1 Mustersatzung)
- eine „mindestens“-Regelung zur Zusammensetzung der Diözesanleitung, obwohl eine Mustersatzung konkrete Angaben zur Stellenanzahl machen muss (vgl. 3.2.3.2 Mustersatzung)
- Die Klausel, dass die Aufgaben der Leitung auch wahrgenommen werden können, wenn nicht alle Stellen besetzt sind (vgl. 1.3.3.2, 2.2.3.2, 3.2.3.2 Mustersatzung)
- Die Notwendigkeit einer Bestätigung der Wahl von Leiter*innen von Teams, Gruppen und Clubs oder Arbeitskreisen durch die Pfarrleitung (vgl. 1.2 Mustersatzung)
Dies führte auch dazu, dass Diözesanverbände veraltete Textbausteine aus der Mustersatzung als Grundlage für eigene Satzungsänderung übernahmen, was oftmals zu komplexeren Genehmigungsprozessen führte.
Durch den „Satzungsrang“ der Mustersatzung konnten solche Fehler darin jedoch nicht eigenständig vom BSA korrigiert werden, wenn ihm diese auffielen, da Änderungen durch die Bundeskonferenz beschlossen werden müssen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre ist leider zu erwarten, dass solche Fehler zukünftig ebenfalls auftreten werden. Dies ist für uns ein weiterer Grund für die Ausgliederung der Mustersatzung und die Überführung in ein eigenständiges Erklär- und Auslegungsdokument.
Wir sehen in der Ausgliederung eine Chance, ein flexibleres und weiterführendes Muster-Dokument für Diözesanverbände zu erstellen, das stets den Anforderungen der Bundessatzung entspricht und als große Hilfe bei der Erstellung von Diözesansatzungen wahrgenommen wird. Da dieses Dokument keine Verbindlichkeit mehr haben wird, wird es auch keine stetige Genehmigung von Änderungen durch die Bundeskonferenz benötigen, sondern kann durch den BSA schnell und unkompliziert aktualisiert werden.
[1] vgl. Satzungsänderungsbeschluss Nr. 2 Buko 2014
[2] vgl. Absatz 2.2.1 der Bundessatzung