Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundessatzungsausschuss, Bundesleitung |
Eingereicht: | 03.06.2023, 19:26 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzungsänderungsantrag: Rechtsform der KjG
Beschlusstext
1.2 Die Ortsgruppe bzw. die Pfarrgemeinschaft
a) Ortsgruppe
- Die Ortsgruppe führt den Namen Katholische junge Gemeinde N.N.
- Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer
- Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde vor Ort bilden die
Ortsgruppe
- Eine Ortsgruppe kann sich an verschiedenen Standorten gründen. In der
Regel bildet sich eine Ortsgruppe in der ansässigen Pfarrei.
- Sie ist Mitglied im Diözesanverband bzw. im Bezirksverband, falls
vorhanden auch im BDKJ.
b) Pfarrgemeinschaften
- Die Pfarrgemeinschaft führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG)
Pfarrgemeinschaft N.N.
- Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer.
- Die Pfarrgemeinschaft der Katholischen jungen Gemeinde ist der
Zusammenschluss der Mitglieder in der Pfarrei.
- Sie ist Mitglied im Diözesanverband bzw. im Bezirksverband, falls
vorhanden auch im BDKJ.
1.2.1 Satzung der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft
Die Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Grundlagen und
Ziele sowie der Satzung des Diözesan- bzw. Bezirksverbands eine Ortsgruppen-
bzw. Pfarrsatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Diözesanverband bzw. im Bezirksverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ
- die Mitgliederversammlung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- die Orts- bzw. Pfarrleitung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- >>||eine Benennung der Rechtsform (kirchliches und ziviles Recht) der
Pfarr- bzw. Ortsgruppe. Insofern keine andere Rechtsform für die
Pfarrgemeinschaft beschlossen worden ist, gilt diese als nicht
eingetragener Verein nachsowie als freier Zusammenschluss nach dem
Kirchenrecht (vgl. Can. 215299, 321CIC).||<<
2.1 Der Diözesanverband
- Der Diözesanverband führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG)
Diözesanverband N.N.
- Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer
- Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der
Zusammenschluss der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaften bzw. der
Bezirksverbände in der Diözese.
- Aufgabe des Diözesanverbands ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Zusammenarbeit der Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften
bzw. Bezirksverbände und die Vertretung des Verbands in Kirche und
Öffentlichkeit.
- Er ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde
- Er ist Mitglied im Diözesanverband des BDKJ
2.1.1 Satzung des Diözesanverbands
Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Bundessatzung eine Diözesansatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Bundesverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Diözesanebene
- die Diözesankonferenz o Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- den Diözesanausschuss o Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- die Diözesanleitung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die
Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden.
Dieser entscheidet verbindlich.
2.3 Der Bezirksverband
Der Diözesanverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.
- Der Bezirksverband führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG)
Bezirksverband N.N.
- Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer.
- Der Bezirksverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der
Zusammenschluss der Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften im Bezirk.
- Aufgabe des Bezirksverbands ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Zusammenarbeit der Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften
und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit.
- Er ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde.
- Er ist Mitglied im Bezirksverband des BDKJ.
2.3.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Diözesansatzung eine Bezirkssatzung.
Die Satzung muss enthalten:
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitgliedschaft im Diözesanverband
- die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Bezirksebene
- eine Bezirkskonferenz o Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- eine Bezirksleitung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
Der Bezirksverband kann einen Bezirksausschuss in seine Satzung aufnehmen. Dazu
muss die Satzung
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
gem. 2.4.2 enthalten. Der Bezirksausschuss kann darüber hinaus von der
Bezirkskonferenz die folgenden Aufgaben übernehmen:
- Entscheidung über Einsprüche zu Genehmigungen von Satzungen von
Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften (1.2.1)
- Entscheidung über Einsprüche zu Ausschlüssen von Ortsgruppen bzw.
Pfarrgemeinschaften (1.2.2)
3.1 Der Bundesverband
- Der Bundesverband führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG).
- Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer.
- Der Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss
der Diözesanverbände in der Bundesrepublik Deutschland.
- Aufgabe des Bundesverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Zusammenarbeit der Diözesanverbände und die Vertretung
des Verbandes in Kirche und Öffentlichkeit.
- Er ist Mitgliedsverband im BDKJ.
Begründung
Nachdem in der Vergangenheit Unklarheiten bzgl. der privat- und kirchenrechtlichen Verortung von Pfarrgemeinschaften und Ortsgruppen aufkamen, wurde 2021 in der Satzung verschriftlicht, wie diese Gruppierungen von Staat und Kirche eingeordnet werden, solange nichts Darüberhinausgehendes in der jeweiligen Satzung formuliert ist.
Der Bundessatzungsausschuss (BSA) hat im Nachgang festgestellt, dass bei der Anpassung leider eine Stelle übersehen wurde. Ebenfalls gab es den Wunsch der Buko, die gleiche Konkretisierung der Rechtsform auch für die Diözesan- und Bezirksebene vorzunehmen. Der BSA überprüfte zudem nochmals die kirchenrechtliche Verortung. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine KjG-Gruppierung kirchenrechtlich mindestens einen freien Zusammenschluss bildet, dieser wird in Can. 215 CIC geregelt. Grundsätzlich kann auch ein kanonischer Verein gegründet werden, dies wird in Can. 299 und 321ff. geregelt. Es ist jedoch zu beachten, dass mit der Verortung als kanonischer Verein Aufsichtspflichten durch die kirchliche Autorität einhergehen. Daher empfiehlt der BSA, Can. 299 und 321ff. wieder zu streichen. Falls bspw. Bistümer dies als Forderung zur Genehmigung stellen, können betroffene DVs diese Regelung aufnehmen. Es macht jedoch keinen Sinn, dies als Mindeststandard für alle DVs zu fordern.
Falls die Bundeskonferenz den Antrag zur Weiterentwicklung der Bundessatzung beschließt, ist der Teil des Antrags zur Anpassung der Mustersatzung hinfällig.
Für den BSA ergeben sich mit diesem Antrag zwei denkbare Vorgehen, über die die Bundeskonferenz entscheiden soll:
- Für eine Verschriftlichung aller Verortungen in der Satzung wie im oben dargestellten Antrag spricht das Argument der Klarheit: Da die Satzungsänderungen bei zukünftigen Änderungen auch in allen DV-Satzungen zu übernehmen wären, kann jederzeit in jeder Satzung nachgelesen werden, wie die Gruppierungen einzuordnen sind. Alle Diözesanverbände müssten die Regelungen auch in ihre Satzungen übernehmen.
- Die Alternative wäre eine Löschung aller bisher aufgenommenen Regelungen. Das ebenfalls beantragte Satzungs-Erklär-Dokument (s. Antrag zur Weiterentwicklung der Mustersatzung) und die Homepage könnten stattdessen als Ort für das Festhalten der Information zur Rechtsform dienen.
Der Bundessatzungsausschuss hat diesbezüglich keine klare Empfehlung, da die Verortungen mit oder ohne Verschriftlichung gleichermaßen gültig sind.
Untenstehend findet ihr ein PDF mit einer kommentierten Synopse des Antrags. Achtung: Die Synopse stellt die ursprünglich eingereichte Antragsversion dar und nicht zwingend die aktuelle. Diese findet ihr immer oben in Antragsgrün.