Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | DV Köln |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 04.06.2023, 10:11 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A11NEU: Satzungsänderungsantrag: Besetzung der Diözesanleitung
Antragstext
Die Bundessatzung wird in §2.2.3.2 wie folgt geändert:
„Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine divers
sind. Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
ODER:
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine
divers sind, sowie eine Geistliche Leitung, diese ist geschlechtsunabhängig.
ODER:
Die ehrenamtliche Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr
gehören mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und
eine divers sind. Zusätzlich gibt es eine Geistliche Leitung und eine
hauptamtliche Diözesanleitung unterschiedlichen Geschlechts.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetztsind.
Mindestens ein Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB) zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für
mindestens zwei, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Diözesanleitung
können ihren Rücktritt nur gegenüber der Diözesankonferenz erklären.“
Begründung
Im Diözesanverband Köln kann die Diözesanleitung aus bis zu fünf ehrenamtlichen Diözesanleiter*innen, bis zu einer hauptamtlichen Diözesanleiter*in und bis zu einer Geistlichen Leitung, die ebenfalls hauptamtlich ist, zusammengesetzt sein. Das Amt der hauptamtlichen Geistlichen Leitung kann nur von katholischen Priestern, Diakonen, Pastoral-/Gemeindereferent*innen wahrgenommen werden, die durch den Erzbischof von Köln beauftragt worden sind.
Die beiden hauptamtlichen Stellen müssen von Personen unterschiedlichen Geschlechts besetzt werden. Die Wahlreihenfolge wird auf jeder Diözesankonferenz für das folgende Jahr ausgelost.
Dabei hat die vermeintlich geschlechtergerechte Regelung, dass die beiden hauptamtlichen Diözesanleitungen mit verschiedenen Geschlechtern besetzt werden müssen, in der Praxis viele Nachteile.
Die existierende Regelung ist problematisch, weil die beiden hauptamtlichen Stellen voneinander abhängen. Je nach Situation ist es so bis wenige Minuten vor der Wahl nicht vorhersehbar, welchen Personen die zuletzt gewählte hauptamtliche Stelle offensteht. Amtsinhaber*innen können ggf. nicht wiedergewählt werden, da das Geschlecht der zweiten Stelle durch die erste Wahl beeinflusst wird. Dieses Vorgehen ist nicht wertschätzend und macht eine Kandidatur sehr unattraktiv. Es erfordert zur Sicherheit mind. zwei Kandidaturen unterschiedlichen Geschlechts für jede der beiden Stellen, was utopisch ist.
Weiterhin kann bei asynchronen Amtszeiten das Geschlecht der beiden hauptamtlichen Stellen nicht wechseln (Geistliche Leitung muss immer männlich sein, hauptamtliche Leitung muss immer weiblich sein, außer bei einer INTA*-DL). Besonders mit Blick auf die Personalsituation und die Ablehnungshaltung des Erzbistums Köln, empfinden wir die aktuelle Situation als frustrierend und ausweglos.
2024 stehen durch die bestehende Vakanz der Stelle der Geistlichen Leitung und das Ende der Amtszeit der hauptamtlichen Diözesanleitung beide Ämter zur Wahl. Das Los hat auf unserer diesjährigen Konferenz entschieden, dass wir mit der Wahl zur hauptamtlichen Diözesanleitung beginnen werden. Auf diese Stelle können dann Personen jeden Geschlechts kandidieren, da die andere Stelle ebenfalls frei ist.
Wenn dann z.B. eine Frau gewählt wird, kann bei der Wahl der zweiten Stelle keine Frau mehr kandidieren. Das steht aber natürlich erst nach der ersten Wahl fest. Wenn also Frauen für die zweite Stelle eine Kandidatur eingereicht haben, nun aber nicht mehr antreten dürfen, war der ganze Aufwand der Kandidatur vergebens. Diese Situation wäre sehr ärgerlich für die betroffenen Personen und macht die Kandidatur auf die zweite Stelle äußerst unattraktiv. Da die Geistliche Leitung als zweites gewählt werden wird, hat der WAS die Aufgabe, idealerweise zwei Kandidierende verschiedenen Geschlechts für die Geistliche Leitung zu finden, welche sich beide auf das Risiko einlassen müssten, ggf. gar nicht kandidieren zu dürfen. Außerdem ist bei diesem Vorgehen fraglich, wie das Bistum darauf reagiert, da hier bis zu zwei Personen für die KjG eingeplant werden müssen, die ggf. beide nicht gewählt werden.
Weiterhin kann es in den nächsten Jahren dazu kommen, dass aktuelle Amtsinhaber*innen der hauptamtlichen Stelle nicht erneut kandidieren können, falls ihre Stelle als zweites gewählt wird und dann auf die erste Stelle eine Person desselben Geschlechts gewählt wird. Auch das ist nicht sinnvoll oder wertschätzend. Schließlich ist es in diesem Fall auch vorstellbar, dass sich die Konferenz in der ersten Wahl am Geschlecht der Kandidierenden statt an deren Fähigkeiten orientiert, da das Kandidat*innenfeld bei der zweiten Wahl wesentlich davon abhängt. Das könnte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen.
Außerdem hat die Regelung bereits in den letzten Jahren zu einer Diskriminierung von Geschlechtern geführt: Wegen vorzeitiger Rücktritte vor vielen Jahren waren die Amtszeiten der beiden Stellen lange Zeit asynchron, wurden also nie auf derselben Diko gewählt. Wenn man die (zurzeit noch eher unwahrscheinliche) Möglichkeit einer INTA*-Person als hauptamtliche Diözesanleitung einmal außen vorlässt, waren die beiden Stellen effektiv jeweils nur einem Geschlecht zugänglich: Die Geistliche Leitung war männlich, die hauptamtliche Diözesanleitung weiblich. Bei einer Wahl war immer die jeweils andere Stelle noch besetzt, deshalb konnten Frauen nie auf die Geistliche Leitung und Männer nie auf die hauptamtliche Diözesanleitung kandidieren. Das ist unserer Auffassung nach nicht geschlechtergerecht.
Denn grundsätzlich sollte bedacht werden, dass die Zugangsvoraussetzungen für die beiden hauptamtlichen Stellen äußerst verschieden sind. Deshalb sind sie kaum miteinander vergleichbar und sollten nicht geschlechtsabhängig voneinander besetzt werden. Jede Person mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann als hauptamtliche Diözesanleitung kandidieren, aber nicht jede Person kann als Geistliche Leitung kandidieren, da dafür die Tätigkeit im Pastoral Dienst im Erzbistum Köln erforderlich ist.
Daher schlagen wir vor, eine Geschlechter-Regelung für Diözesanleitungen mit hauptamtlichen Stellen in der Bundessatzung zu ergänzen. Das heißt, dass beide hauptamtlichen Stellen geschlechtsunabhängig besetzt werden können. Damit wird allen Personen die Kandidatur ermöglicht, sodass die Konferenz ihre Entscheidung nicht nach dem Geschlecht der kandidierenden Person treffen muss, sondern nach den vorliegenden Kompetenzen treffen kann.
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