Feedback aus dem Antragskaffee.
Durch das streichen des Zusatz "unter allen Kandidat*innen" ändert sich der Inhalt des Texts nicht, da sich dies aus dem Kontext erschließt. Dafür ist der Satz leichter lesbar und führt zu weniger Verwirrung.
Antrag: | Geschäftsordnungsänderungsantrag: Wahlverfahren |
---|---|
Antragsteller*in: | DV Freiburg (aus dem Antragskaffee) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 01.06.2023, 22:26 |
Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen Kandidat*innen statt. In diesem ist für die Wahl die absolute Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für jedes zu besetzende Geschlecht einzeln, aber jeweils
für die Ämter eines zu besetzenden Geschlechts zusammen statt.
Jeder Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen voraus, sowie
auf Antrag eine Personaldebatte.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten oder en bloc erfolgen,
wenn sich kein Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Bei der Stimmabgabe muss der
Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine
Stimmabgabe abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen Kandidat*innen statt. In diesem
ist für die Wahl die absolute Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist
für die Wahl die einfache Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
In beiden Wahlgängen ist endgültig nicht gewählt, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen
erhält.
>>||Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Werden Ämter
im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus dem ersten
Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-
Stimmen erhält (einfache Mehrheit gemäß §14). ||<<
Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen, sind die Kandidat*innen
mit den meisten Ja-Stimmen gewählt. Bei Wahlen zu Delegationen werden die
übrigen gewählten Kandidat*innen in absteigender Reihenfolge der Anzahl ihrer
Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für die Besetzung der
Ämter relevant ist, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt wird. Diese wird so lange wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen
erhält.
>>||Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen sind, und liegt eine
Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur
mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle
weiteren Stichwahlen anzuwenden.
Sind bei Wahlen für Delegationen mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu
besetzen sind, bekommen diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen die Delegation
übertragen. Die übrigen gewählten Kandidat*innen werden in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte
voraus.||<<
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlichenGeschlechts findet in einem Wahlverfahren
statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind.
>>||Der Wahl gehen eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus.||<<
Der Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen unter Ausschluss
der jeweils anderen Kandidat*innen voraus. Zudem findet eine gemeinsame
Personaldebatte zu allen Kandidat*innen statt.
Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per Stimmzettel
oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der Bundeswahlausschuss gibt bei
jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination aus analoger und digitaler
Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Eine Abstimmung mit
Stimmkarten oder en bloc ist ausgeschlossen.
>>||Es wird per Ja- oder Nein-Stimme abgestimmt.||<<
Abgestimmt wird mit Ja und Nein. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben
werden, wie Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter unterschiedlichen Geschlechts
zu besetzen sein, müssen die Ja-Stimmen auf Kandidat*innen unterschiedlichen
Geschlechts verteilt werden. Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille
eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine Stimme abgegeben
wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Für die Wahl ist in allen Wahlgängen die absolute Mehrheit gemäß §14
erforderlich.
Sind beide Ämter der Bundesleiter*innen unterschiedlichen Geschlechts zu
besetzen und treten Kandidat*innen unterschiedlichen Geschlechts an, gilt
folgendes Verfahren:
Ist zu einem Zeitpunkt im Wahlverfahren nur (noch) ein Amt zu besetzen bzw.
treten nur Kandidat*innen eines Geschlechts an, gilt folgendes Verfahren:
>>||Steht für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Verfügung, ist ausschließlich
ein Wahlgang vorgesehen. Stehen für ein Amt zwei oder mehr Kandidat*innen zur
Verfügung, so hat jede*r Delegierte eine Ja-Stimme.
Wurde im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen gewählt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden Personen, die im
ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt.
Entfallen im zweiten Wahlgang jeweils gleichviele Ja-Stimmen auf beide
Kandidat*innen, wird der zweite Wahlgang solange wiederholt, bis auf eine*n
Kandidat*in mehr Ja-Stimmen entfallen.
Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten Wahlgang die meisten
Ja-Stimmen hatte. Die Person ist im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie die
einfache Mehrheit erhält.||<<
Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen, sind die Kandidat*innen
mit den meisten Ja-Stimmen gewählt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für das weitere
Wahlverfahren relevant ist, erfolgt jeweils eine Stichwahl. Diese wird so lange
wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen erhält.
Feedback aus dem Antragskaffee.
Durch das streichen des Zusatz "unter allen Kandidat*innen" ändert sich der Inhalt des Texts nicht, da sich dies aus dem Kontext erschließt. Dafür ist der Satz leichter lesbar und führt zu weniger Verwirrung.
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