Durch die Annahme von A5 hinfällig.
Antrag: | Satzungsänderungsantrag: Rechtsform der KjG |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundessatzungsausschuss |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 01.06.2023, 17:56 |
Antrag: | Satzungsänderungsantrag: Rechtsform der KjG |
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Antragsteller*in: | Bundessatzungsausschuss |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 01.06.2023, 17:56 |
Mustersatzung
1.2 Die Pfarrgemeinschaft
1.2.1 Satzung der Pfarrgemeinschaft
Die Pfarrgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Bezirksverbands eine Pfarrsatzung.
Diese Satzung muss mindestens enthalten:
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bezirksleitung. Gegen die Entscheidung der Bezirksleitung kann beim Bezirksausschuss Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet verbindlich.
2. Der Bezirksverband
2.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Diözesanverbands eine eigene Bezirkssatzung geben.
Die Satzung muss enthalten:
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
3. Der Diözesanverband
1.2 Die Ortsgruppe bzw. die Pfarrgemeinschaft
a) Ortsgruppe
b) Pfarrgemeinschaften
1.2.1 Satzung der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft
Die Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Grundlagen und
Ziele sowie der Satzung des Diözesan- bzw. Bezirksverbands eine Ortsgruppen-
bzw. Pfarrsatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
2.1 Der Diözesanverband
2.1.1 Satzung des Diözesanverbands
Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Bundessatzung eine Diözesansatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die
Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden.
Dieser entscheidet verbindlich.
Existiert in einem Diözesanverband keine gültige Satzung, so gilt dort
automatisch die Mustersatzung.
2.3 Der Bezirksverband
Der Diözesanverband kann sich in Bezirksverbände gliedern.
2.3.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Diözesansatzung eine Bezirkssatzung.
Die Satzung muss enthalten:
Der Bezirksverband kann einen Bezirksausschuss in seine Satzung aufnehmen. Dazu
muss die Satzung
gem. 2.4.2 enthalten. Der Bezirksausschuss kann darüber hinaus von der
Bezirkskonferenz die folgenden Aufgaben übernehmen:
3.1 Der Bundesverband
Mustersatzung
1.2 Die Pfarrgemeinschaft
1.2.1 Satzung der Pfarrgemeinschaft
Die Pfarrgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Satzung des Bezirksverbands eine Pfarrsatzung.
Diese Satzung muss mindestens enthalten:
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bezirksleitung. Gegen die
Entscheidung der Bezirksleitung kann beim Bezirksausschuss Einspruch eingelegt
werden. Dieser entscheidet verbindlich.
2. Der Bezirksverband
2.1 Satzung des Bezirksverbands
Der Bezirksverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Satzung des Diözesanverbands eine eigene Bezirkssatzung geben.
Die Satzung muss enthalten:
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
3. Der Diözesanverband
Durch die Annahme von A5 hinfällig.
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