Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Satzungsausschuss, Wahlausschuss, Bundesleitung |
Eingereicht: | 04.06.2023, 02:15 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Geschäftsordnungsänderungsantrag: Wahlverfahren
Beschlusstext
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter eines Geschlechtes
gemeinsam statt. Die Wahlvorgänge für die verschiedenen Geschlechter werden
getrennt durchgeführt.
Endgültig nicht gewählt ist, wer in einem Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen
erhält.
Jeder Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen voraus, sowie
auf Antrag eine Personaldebatte.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten oder en bloc erfolgen,
wenn sich kein Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Bei der Stimmabgabe muss der
Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine
Stimmabgabe abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Zunächst findet ein erster Wahlgang statt. In diesem ist für die Wahl die
absolute Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus
dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist
für die Wahl die einfache Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
>>||Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Werden Ämter
im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus dem ersten
Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-
Stimmen erhält (einfache Mehrheit gemäß §14). ||<<
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt. Bei Wahlen zu
Delegationen werden die übrigen gewählten Kandidat*innen in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für die Besetzung der
Ämter relevant ist, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt wird. Diese wird so lange wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen
erhält.
>>||Sind mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu besetzen sind, und liegt eine
Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur
mit Ja-Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle
weiteren Stichwahlen anzuwenden.
Sind bei Wahlen für Delegationen mehr Kandidat*innen gewählt als Ämter zu
besetzen sind, bekommen diejenigen mit den meisten Ja-Stimmen die Delegation
übertragen. Die übrigen gewählten Kandidat*innen werden in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt.
Der Wahl geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte
voraus.||<<
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlichenGeschlechts findet in einem Wahlverfahren
statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind.
>>||Der Wahl gehen eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus.||<<
Der Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen unter Ausschluss
der jeweils anderen Kandidat*innen voraus. Zudem findet eine gemeinsame
Personaldebatte zu allen Kandidat*innen statt.
Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per Stimmzettel
oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der Bundeswahlausschuss gibt bei
jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination aus analoger und digitaler
Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Eine Abstimmung mit
Stimmkarten oder en bloc ist ausgeschlossen.
>>||Es wird per Ja- oder Nein-Stimme abgestimmt.||<<
Abgestimmt wird mit Ja und Nein. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen abgegeben
werden, wie Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter unterschiedlichen Geschlechts
zu besetzen sein, müssen die Ja-Stimmen auf Kandidat*innen unterschiedlichen
Geschlechts verteilt werden. Bei der Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille
eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine Stimme abgegeben
wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Für die Wahl ist in allen Wahlgängen die absolute Mehrheit gemäß §14
erforderlich.
Sind beide Ämter der Bundesleiter*innen unterschiedlichen Geschlechts zu
besetzen und treten Kandidat*innen unterschiedlichen Geschlechts an, gilt
folgendes Verfahren:
- Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen Kandidat*innen statt.
- Werden beide Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. In diesem treten die vier Personen, davon maximal zwei je
Geschlecht, mit den meisten Ja-Stimmen des vorigen Wahlgangs an.
Fallsbereits im vorigen Wahlgang weniger als fünf Kandidat*innen antraten,
wird dieser Wahlgang übersprungen.
- Werden beide Ämter im zweiten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem treten die drei
Personen, davon maximal zwei je Geschlecht, mit den meisten Ja-Stimmen des
vorigen Wahlgangs an. Falls bereits im vorigen Wahlgang weniger als vier
Kandidat*innen antraten, wird dieser Wahlgang übersprungen.
- Werden beide Ämter im dritten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein vierter Wahlgang statt. In diesem treten die zwei
Personen unterschiedlichen Geschlechts mit den meisten Ja-Stimmen des
vorigen Wahlgangs an. Erhalten diese beiden Personen im vierten Wahlgang
jeweils keine absolute Mehrheit, bleibt das jeweilige Amt unbesetzt. Falls
bereits im vorigen Wahlgang nur zwei Kandidat*innen antraten, findet
dieser Wahlgang nicht statt und beide Ämter bleiben unbesetzt.
Ist zu einem Zeitpunkt im Wahlverfahren nur (noch) ein Amt zu besetzen bzw.
treten nur Kandidat*innen eines Geschlechts an, gilt folgendes Verfahren:
- Zunächst findet ein erster Wahlgang unter allen (verbleibenden)
Kandidat*innen statt.
- Wird das Amt im ersten Wahlgang nicht besetzt, findet ein zweiter Wahlgang
statt. In diesem treten die zwei Personen mit den meisten Ja-Stimmen des
ersten Wahlgangs an. Falls bereits im ersten Wahlgang nur zwei
Kandidat*innen antraten, findet dieser Wahlgang nicht statt.
- Wird das Amt im zweiten Wahlgang nicht besetzt oder wurde dieser
übersprungen, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem tritt die
Person mit den meisten Ja-Stimmen des vorigen Wahlgangs an. Erhält diese
Person im dritten Wahlgang keine absolute Mehrheit, bleibt das Amt
unbesetzt. Falls bereits im ersten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antrat,
findet dieser Wahlgang nicht statt und das Amt bleibt unbesetzt.
>>||Steht für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Verfügung, ist ausschließlich
ein Wahlgang vorgesehen. Stehen für ein Amt zwei oder mehr Kandidat*innen zur
Verfügung, so hat jede*r Delegierte eine Ja-Stimme.
Wurde im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen gewählt, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden Personen, die im
ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten.
Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt.
Entfallen im zweiten Wahlgang jeweils gleichviele Ja-Stimmen auf beide
Kandidat*innen, wird der zweite Wahlgang solange wiederholt, bis auf eine*n
Kandidat*in mehr Ja-Stimmen entfallen.
Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten Wahlgang die meisten
Ja-Stimmen hatte. Die Person ist im dritten Wahlgang gewählt, wenn sie die
einfache Mehrheit erhält.||<<
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für das weitere
Wahlverfahren relevant ist, erfolgt jeweils eine Stichwahl. Diese wird so lange
wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen erhält.
Begründung
2019 wurde die Besetzung der Bundesleitung dahingehend geändert, dass sie geschlechtergerecht zu besetzen ist. Seitdem ist die Zusammensetzung der Bundesleitung wie folgt:
- zwei Bundesleiter*innen unterschiedlichen Geschlechts
- eine Geistliche Bundesleitung
Das alte Wahlverfahren, was vorsah, eine männliche und eine weibliche „weltliche“ Bundesleitung unabhängig voneinander zu wählen, ist daher nicht mehr geeignet. 2021 trat erstmals seit der Satzungsänderung der Fall ein, dass beide weltlichen Stellen gleichzeitig zu besetzen waren und männliche, weibliche, diverse Personen dafür kandidieren konnten. Wahl- und Satzungsausschuss hatten damals ein Verfahren vorgelegt, wie die Wahl dafür ablaufen kann. Die Bundeskonferenz beschloss eine Abweichung von der Geschäftsordnung, um nach diesem Verfahren vorgehen zu können.
Um das Verfahren dauerhaft in unserer Geschäftsordnung zu verankern, liegt dieser Antrag vor. Wahl- und Satzungsausschuss haben das Verfahren von 2021 als Grundlage verwendet und mit kleinen Optimierungen sowie Anpassungen auf seitdem erfolgte Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungen (z.B. die Anpassung des §14 Mehrheiten) eine mögliche Verschriftlichung für die Geschäftsordnung erarbeitet.
Untenstehend findet ihr ein PDF mit einer kommentierten Synopse des Antrags. Achtung: Die Synopse stellt die ursprünglich eingereichte Antragsversion dar und nicht zwingend die aktuelle. Diese findet ihr immer oben in Antragsgrün.